Die Innungskolumne im September

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Lassen sie mich zur Beantwortung dieser Fragen etwas ausholen. Unser lieber Freund »Heinrich«, also Karl-Heinz Bradavka hat jahrelang gemeinsam mit der Wiener Innung um eine solche Regelung gefochten, lobbyiert und mit (teuren) Medienkampagnen Druck aufgebaut. Und seine Zähigkeit hatte Erfolg. Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB), die Koordinierungsplattform der österreichischen Bundesländer auf dem Gebiet des Bauwesens, hat 2007 in einer Richtline (OIB 2) unter anderem die Installation von Rauchwarnmeldern – wie oben beschrieben – empfohlen. Die Richtlinie alleine hat allerdings keine Rechtskraft. Rechtskräftig wird sie erst durch eine Erklärung (Gesetz, Verordnung) der Bundesländer. Im Burgenland, der Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien haben sie inzwischen Rechtskraft. Nehmen wir Wien als Beispiel. Da muss die OIB-Richtlinie seit der Bautechnikverordnung vom 3. Juni 2008 für alle Wohnungs-, Kindergärten- und Schulneubauten / Generalsanierungen eingehalten werden, deren Planeinreichung nach dem 12. Juli 2008 erfolgte. Rauchwarnmelder sind also in Wien bei Wohnungs-Um- und Neubau sowie beim Um- oder Neubau von Kindergärten und Schulen gemäß OIB-Richtlinie 2 zu installieren!

Inzwischen wurde diese Richtlinie 2011 ergänzt. In Kindergärten oder Schulen müssen in allen Aufenthaltsräumen und Fluchtwegen sogar funkvernetzte Rauchwarnmelder installiert werden!
Die Rauchwarnmelder – streng zu unterscheiden von Rauchmeldeanlagen! – müssen der EN 14604 entsprechen. Die Norm legt Anforderungen, Prüfverfahren sowie Leistungskriterien für Rauchwarnmelder fest. Sie sind – wie schon gesagt – für Anwendungen in Haushalten im Wohnbereich vorgesehen. Diese Norm ist eine wichtige Planungshilfe für alle Wohnbauunternehmen, die jetzt und in den kommenden Jahren ihre Wohnungen mit Rauchwarnmeldern auszustatten haben. Zum Nachweis der Konformität mit dieser Europäischen Norm muss eine Typprüfung durch eine unabhängige europäische Produktzertifizierungsstelle durchgeführt werden.

Ob solche Rauchwarnmelder wirklich eingebaut werden, wird von der Behörde (Baupolizei) nicht kontrolliert. Die Bestätigung eines Ziviltechnikers, dass das Gebäude gemäß § 128 der Wiener Bauordnung den Bauvorschriften und Bescheiden entspricht, genügt. Allerdings ist diese Vorschrift, auch wenn die Rauchwarnmelder nicht am Bauplan stehen, ex lege einzuhalten. Gerüchte, wirklich nur Gerüchte besagen, dass die Rauchwarnmelder-Pflicht teilweise »nicht einmal ignoriert wird«. Wenn ihr also von Wohnungsneubauten wisst, bei denen diese Vorschrift nicht eingehalten wurde, meldet euch bei uns! Die Behörde prüft auch nicht, ob die eingebauten Rauchwarnmelder ordnungsgemäß gewartet werden. Diese Rauchwarnmelder wurden zum »Konsens« und das Gebäude ist in dem »konsensmäßigen Zustand« zu erhalten. In Abhängigkeit vom Mietvertrag ist der Eigentümer oder Mieter dafür verantwortlich, dass die Rauchwarnmelder in funktionsfähigem, also gewartetem Zustand erhalten werden. Achtung: Nicht jede Batterie ist mit einer anderen ident (Lebensdauer). Durch eine jährliche Kontrolle ist dafür zu sorgen, dass die installierten Rauchwarnmelder betriebsbereit sind. Sind sie im Brandfall nicht betriebsbereit, haftet der Betreiber, außer er kann eine jährliche Überprüfung nachweisen! Diese Verpflichtung kann er einem Serviceunternehmen, also einem unserer Kollegen übertragen. Es ist denkbar, dass der Eigentümer / Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen diese Verpflichtung im Mietvertrag an den Mieter überträgt. Ein weiter Anwendungsfall für uns Elektrotechniker, gestützt auf Gesetzen, Vorschriften oder

elektrotechnische Bestimmungen,

meint Euer Jo

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