Bundesinnungsmeister Andreas Wirth zum Lockdown 2:

Elektrotechnikerinnen und Elektrotechniker dürfen weiterarbeiten!

von David Lodahl

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in dieser herausfordernden Zeit stehen wir vor einem zweiten Lockdown in Österreich, um die Coronapandemie und die Infektionszahlen in den Griff zu bekommen. Jetzt wird das öffentliche und soziale Leben auf ein Minimum reduziert und damit ist auch unsere Branche mit einer ungewöhnlichen Situation konfrontiert.

Gerade in dieser Situation sind wir als Elektrotechniker und -innen jedoch gefordert, unter Einhaltung aller Sicherheitsvorkehrungen weiterzuarbeiten und damit eine funktionierende Infrastruktur zu gewähren. Denn jetzt ist es besonders wichtig, dass Elektrotechnik und Kommunikationselektronik reibungslos funktionieren.

Unsere Betriebe sind wichtige Faktoren eines funktionierenden Zusammenlebens auch während des Lockdowns. Die gute Nachricht ist daher, dass ein Elektrotechnikbetrieb, der nur über eine Gewerbeberechtigung für Elektrotechnik und/oder Kommunikationselektronik verfügt, von der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung nicht erfasst ist. Wir dürfen damit weiterarbeiten!

  1. Der Kundenbereich von (reinen) Dienstleistungsunternehmen mit nur einer Gewerbeberechtigung für Elektrotechnik und/oder Kommunikationselektronik darf demnach unter Einhaltung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen (Abstand, Mund-Nasenschutz usw.) weiterhin geöffnet bleiben.
  2. Die Durchführung von Dienstleistungen im Betrieb (Werkstätte) oder bei Kunden ist unter Einhaltung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen weiterhin möglich. Auch Beratungsgespräche im Büro sind weiterhin unter Einhaltung der Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen erlaubt.
  3. Wenn ein Elektrotechnikbetrieb neben der Gewerbeberechtigung für Elektrotechnik und/oder Kommunikationselektronik auch über eine Handelsberechtigung verfügt, dann liegt dieser Betrieb im Geltungsbereich der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung:
    • Das heißt, der Kundenbereich von diesem Betrieb muss grundsätzlich geschlossen bleiben.
    • Ausnahmen vom Betretungsverbot des Kundenbereichs: Sollten jedoch in Betrieben, die auch über eine Handelsberechtigung verfügen, räumlich getrennte Kundenbereiche (Dienstleistung und Handel) vorhanden sein, so ist der Kundenbereich, der ausschließlich für den Handel verwendet wird, zu sperren.
    • Andere räumlich von den vorher genannten getrennten Kundenbereichen für den Handel können grundsätzlich unter Einhaltung der gebotenen Schutz-und Sicherheitsmaßnahmen weiterhin genutzt werden.
  4. Auf dem Weg zu und von der Baustelle und Orten der Leistungserbringung dürfen maximal 2 Personen einschließlich dem Lenker in jeder Sitzreihe Platz nehmen und ein Mund- und Nasenschutz ist dabei verpflichtend zu tragen.

Nähere Informationen zu allen Regelungen, die ab 17.11.2020 gelten, finden Sie auf der Webseite der Bundesinnung.

Corona-Hilfspaket für die Wirtschaft: Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen 

Wir haben in dieser Krise eine besondere Verantwortung und müssen jetzt in dieser Zeit zusammenhalten.

Wir bitten Euch, alle Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten und sich und andere damit zu schützen. Nur so können wir gemeinsam gegen die Pandemie ankämpfen und möglichst bald wieder zu einem normalen Alltag zurückkehren.

Bleibt`s gesund!

Andreas Wirth
Bundesinnungsmeister

Ähnliche Artikel

Hinterlassen Sie einen Kommentar

* Zur Speicherung Ihres Namens und Ihrer E-Mailadresse klicken Sie bitte oben. Durch Absenden Ihres Kommentars stimmen Sie der möglichen Veröffentlichung zu.

1 Kommentar

Thomas Graf-Zoufal 16. November 2020 - 21:59

Wer dankt Dir Deinen Einsatz ? Ich hoffe es werden viele sein.

Antworten

Unseren Newsletter abonnieren - jetzt!

Neueste Nachrichten aus der Licht- und Elektrotechnik bestellen.