EuGH-Urteilsspruch ist nicht das letzte Wort!

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„Aus fachlicher Sicht ist uns der heutige Urteilsspruch, wiewohl er als solcher zu akzeptieren ist, völlig unverständlich. Dies trifft insbesondere auf die Zuerkennung eines übergeordneten öffentlichen Interesses für dieses Kleinwasserkraftwerk zu, das bloß Strom für wenige Haushalte zur Verfügung stellen kann, während ein einzigartiges Flussjuwel geopfert wird. Die Abwägung der Schutzgüter untereinander steht hier klar, wie auch immer vom BMLFUW als oberster Wasserrechtsbehörde vertreten wurde, außer Balance. Außerdem wurde vom EuGH nicht die wiederum im Entwurf des 2. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans vorgenommene Ausweisung der betroffenen Gewässerstrecke mit »sehr gut« in die Abwägung einbezogen – weil sich die Klage der Kommission darauf nicht beziehe. Auch wenn dieses Vertragsverletzungsverfahren nun in oberster Instanz durch den EuGH entschieden worden ist, wurde in dieser Causa heute nicht das letzte Wort gesprochen: Aufgrund der anderen offenen Verfahren auf nationaler und europäischer Ebene steht die Ampel für den Kraftwerksbau weiterhin auf Rot! Die Projektwerber seien eindringlich davor gewarnt, sich durch einen verfrühten Baustart auf juristisches Glatteis zu begeben“, so Franz Maier, Präsident des Umweltdachverbandes.

NGO-Beschwerderechte und Amtsbeschwerde könnten Kraftwerkspläne zum Kippen bringen
Hintergrund für diese Warnung ist die noch ausständige Grundsatzentscheidung des EuGH in der Frage, ob Umweltschutzorganisationen in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren wie jenem im Fall Schwarze Sulm prinzipiell Beschwerderechte zukommen (siehe Aussendung des UWD vom 19.02.2016). Ein Sieg in dieser Sache würde die Anfechtung der Entscheidung des Landeshauptmannes, den ökologischen Zustand der Schwarzen Sulm herabzustufen, durch Umweltschutzorganisationen nachträglich ermöglichen. Dies könnte durchaus von Erfolg gekrönt sein, da die heutige Klagsabweisung auch zum Großteil darauf zurückzuführen ist, dass einige wichtige Punkte, wie die neue Gewässerzustandseinstufung, nicht als klagsgegenständlich vom EuGH anerkannt wurden. Auch das Amtsbeschwerdeverfahren des BMLFUW gegen die Zustandsherabstufung ist noch offen und könnte die Zustandsherabsetzung nachträglich als rechtswidrig feststellen; „Trotz des heutigen EuGH-Urteilsspruchs steht daher für uns eines fest: Der Umweltdachverband wird gemeinsam mit weiteren Sulm-SchützerInnen alle Kräfte in den noch offenen Verfahren bündeln, um weiterhin für eine unberührte Schwarze Sulm zu kämpfen!“, so Maier abschließend.

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