„Wer schreibt, der bleibt, wer red‘, der geht“:

Mitteilung des Bundesinnungsmeisters an die Mitglieder

von David Lodahl
Liebe Mitglieder,

es ist eine harte Zeit für uns alle und wir haben gerade jetzt eine große Verantwortung als Unternehmer! Nicht nur gegenüber den Mitarbeitern und unseren Kunden, sondern auch gegenüber der Gesundheit der Bevölkerung. Damit wir unserer Verantwortung auch nachkommen, empfehlen wir: „Wer schreibt, der bleibt, wer red‘, der geht“!

Ich hoffe, euch mit diesem Schreiben eine Unterstützung zu geben und werde, sofern wir weitere Informationen haben, diese natürlich gleich an euch weiterleiten. Gemeinsam mit der Bundessparte setze ich mich dafür ein, dass wir bei der Bundesregierung eine Aussetzung der Lohnnebenkostenverpflichtung und eine Klarstellung, welche Dienstleistungen tatsächlich ausgeführt werden dürfen, erreichen. Ich glaube ganz fest an euch und dass wir diese Krise gemeinsam schaffen und hoffe auf eine positive Zeit nach der Krise! Haltet die Ohren steif,

Euer Andreas Wirth
Bundesinnungsmeister der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker

Die wichtigsten Infos für Unternehmen rund um Corona am Coronavirus-Infopoint der WKÖ und berufsspezifische Informationen für Elektrotechniker und die zur Bundesinnung gehörenden Berufsgruppen sind auf der Website der Bundesinnung verfügbar:

https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/elektro-gebaeude-alarm-kommunikation/start.html

Hier erhalten Sie ein Musterschreiben für Ihre Kunden aufgrund des aktuellen Rechts- und Informationsstands: Musterschreiben

Erlaubte und untersagte Dienstleistungen

Gemäß den am 15.3.2020 verkündeten Ausgangsbeschränkungen kommt es zu weiteren Einschränkungen auch für den betrieblichen Alltag. Aus Sicht der Bundesinnung ist eine Betroffenheit der ElektrotechnikerInnen und aller Berufsgruppen der Elektrotechnik in folgendem Ausmaß gegeben:

  1. Arbeitnehmern im Innendienst ist im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber, soweit betrieblich möglich und wirtschaftlich vertretbar, Homeoffice zu gewähren.
  2. Der Detailverkauf (Elektrohandel/Einzelhandel) ist für die Dauer der verkündeten Maßnahmen einzustellen.
  3. Arbeitnehmer im Außendienst (Facharbeiter) dürfen Aufträge unter bestimmten Bedingungen (COVID-19-Maßnahmengesetz) ausführen. Dies gilt insbesondere auch für Notfalldienste, die den störungsfreien Betrieb von elektrischen Anlagen als kritischer Infrastruktur gewährleisten sollen. Im Hinblick auf die Gesundheit ihrer Mitarbeiter obliegt es den Unternehmen, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob künftig auch bereits getätigte Aufträge von Arbeitnehmern im Außendienst (Facharbeiter) gemäß den nachfolgenden Anordnungen ausgeführt werden.

Darüber hinaus hat uns der Großhandel mitgeteilt, dass dieser weiterhin liefert. Der Aufenthalt außerhalb des Wohnbereichs ist ausnahmslos nur gestattet für:

  1. Berufsarbeit (entsprechend den Ausführungen zur Betroffenheit)
  2. notwendige Besorgungen (Lebensmittel und Medikamente)
  3. Hilfe für andere Personen
  4. Spaziergänge nur einzeln oder mit Personen, mit denen man zusammenlebt

Grundsätzlich gilt laut Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, dass zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte (Betretungsverbot) nicht verboten ist, wenn u. a. dies für berufliche Zwecke erforderlich ist und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann. Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe, warum eine Betretung zulässig ist, glaubhaft zu machen.

Es werden die Empfehlungen der Bundesregierung unterstützt, dass möglichst viele Berufstätige ihre Arbeit von zu Hause erledigen sollen. Das ist jedoch in vielen Bereichen der Wirtschaft, insbesondere in der gewerblichen Produktion von Gütern und Dienstleistungen, die zur Aufrechterhaltung der Versorgungskette bzw. der strategischen Lieferketten (Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur) unverzichtbar sind, nicht möglich. Wir empfehlen daher, (nur) mit jenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Fernbleiben vom Arbeitsplatz zu vereinbaren, die an den unverzichtbaren Produktionsprozessen nicht unmittelbar teilnehmen müssen.

Kurzarbeit

Die Formulare zur Anmeldung von Kurzarbeit werden ab 16.3.2020 auf der Website vom AMS, wie auch nähere Information dazu, verfügbar sein:

https://www.ams.at/organisation/formulare

Einhaltung von vertraglichen Leistungsverpflichtungen im Lichte der aktuellen wirtschaftlichen Situation

Aufgrund der am 16.3.2020 in Kraft getretenen Maßnahmen der Bundesregierung zur Eindämmung der Corona-Pandemie (Betretungsverbote öffentlicher Orte, Arbeitsanweisungen iSv Einhaltung von Sicherheitsabständen, Beschränkung bestimmter Leistungserbringungen u. a.) ist es vielen Gewerbetreibenden nur eingeschränkt möglich, bestehenden Leistungsverpflichtungen nachzukommen.

Für diesen Fall trifft den aufgrund der staatlichen Maßnahmen in Verzug kommenden Gewerbetreibenden unverzüglich die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Leistungsstörung bzw. des Leistungsverzugs gegenüber dem Auftraggeber. Dazu wurde ein Muster zur Bekanntgabe erarbeitet, das von Mitgliedern verwendet werden kann. In jedem Fall ist jedoch darauf hinzuweisen, dass jeder bestehende Leistungsauftrag auf spezielle Verzugsklauseln zu prüfen ist, auf die im konkreten Fall einzugehen ist.

Nachdem aktuell von der Behörde Kontrollen auf Baustellen durchgeführt werden, empfehlen wir dem Mitarbeiter im Außendienst, wenn dieser Arbeiten »zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens« durchführt, eine entsprechende Bestätigung (Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur) mitzugeben.

Quelle: WKO

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