In einem Schreiben an die Redaktion reagierte Felicitas Kohler, BA, Geschäftsführerin von Planlicht auf folgende Weise – hier nun der Inhalt der Mitteilung in voller Länge:
Das vor Kurzem gefällte Urteil aus Frankfurt basiert auf einer Klage von XAL, demnach die Angabe von Bruttowerten von Lichtstrom und Anschlusswert irreführend und nicht zulässig ist. Dementsprechend wurde auch eine EU-Richtlinie in diese Richtung erarbeitet, die seit 2015 gültig ist. Die Klage von Seiten XAL wurde bereits 2013 getätigt, als die Angabe von Platinenwerten in der Branche noch üblich war. Offensichtlich hat XAL dabei denjenigen Mitbewerber ausgesucht, den er am meisten zu fürchten glaubte – alle anderen blieben dabei unbehelligt. Mit der nahenden EU-Richtlinie (diese war für uns ausschlaggebend, nicht die Ansätze von XAL) haben wir in ein eigenes Lichtlabor investiert und alle Artikel vermessen und so im aktuellen Katalog alle Leuchtenwerte auf vermessene Nettowerte angleichen können. Die Maßnahme von XAL basiert auf Angaben im planlicht Katalog 2013/14 aus dem Jahr 2013 (!). Der Nachdruck des Kataloges Anfang 2015 enthielt bereits Netto Lichtstrom- und Anschlusswerte. Dass das dazugehörende Urteil weit über zwei Jahre auf sich warten ließ, resultiert auch daraus, dass XAL in Berufung gegangen ist, da sie mit dem Ersturteil nicht glücklich waren.
Die Darstellung von Artikeln in Verkaufsunterlagen stellt sich aufgrund der hohen Variabilität der Produktfamilien für alle Hersteller von technisch-architektonischer Beleuchtung herausfordernd dar. Hier gilt es die Vielfalt an Möglichkeiten in einem übersichtlichen Masse darzustellen. So haben wir uns im Katalog 2013/14 dazu entschieden, bei mikroprismatisch abgedeckten Flächenleuchten den UGR<19 anzugeben. Das Gericht in Frankfurt hat entschieden, dass dies nicht angegeben werden darf, wenn es nicht für die gesamte Produktreihe gilt (der UGR ist dabei von der gewählten Bestromung abhängig). Dass alle mit Wasser kochen, beweist, dass XAL selbst in seinem Katalog den Lichtstrom und den Anschlusswert nur für eine von mehreren Lichtfarben angibt, nicht für alle Varianten. Somit ist die zitierte Aussage „XAL selbst setzt in Katalogen auf höchste Transparenz und wünscht sich für Kunden branchenweit Vergleichbarkeit und Planungssicherheit“ jedenfalls kritisch zu hinterfragen.
Ich lege besonderen Wert darauf, dass planlicht zu jeder Zeit gültige Vorgaben und Richtlinien eingehalten hat!
Wir arbeiten ständig an der Qualität und Effizienz unserer Produkte, was eine laufende Änderung der technischen Parameter mit sich zieht. Wir scheuen hier auch keinen Aufwand, unseren Kunden aktuelle, nachvollziehbare und richtige Daten zur Verfügung zu stellen.
Das ist auch mit ein Grund, warum das Gerichtsurteil aus Frankfurt keine Konsequenz für planlicht beinhaltete.
Mit freundlichen Grüßen,
Felicitas Kohler