Energieeffizienzgesetz:

Verpflichtungen

von

Energielieferanten, die im Vorjahr (2018) 25 GWh oder mehr Energie entgeltlich an Endenergieverbraucher im Inland abgegeben haben, unterliegen gemäß Energieeffizienzgesetz einer Verpflichtung: Sie müssen Energieeffizienzmaßnahmen im Ausmaß von 0,6 Prozent ihres Energieabsatzes aus dem Vorjahr nachweisen. Damit erfüllt Österreich Verpflichtungen aus der Energieeffizienz-Richtlinie der Europäischen Union.

Ziel des nationalen Energieeffizienzgesetzes (EEffG) ist es, bis zum Jahr 2020 den Endenergieverbrauch durch die von den Energielieferanten gesetzten Maßnahmen um 159 Petajoule sowie durch strategische Maßnahmen von öffentlichen Stellen um 151 Petajoule zu senken.

Stichtag 14. Februar 2020

Die Monitoringstelle Energieeffizienz ruft alle verpflichteten Energielieferanten dazu auf, ihre Maßnahmen bis zum 14. Februar 2020 (24:00 Uhr) zu melden.

Zusätzlich ist der Energieabsatz der abgesetzten Energiemenge im Jahr 2019 an Endkunden in der Datenbank einzutragen. Die Meldungen erfolgen über die sogenannte »Anwendung zum Energieeffizienzgesetz« im Unternehmensserviceportal (USP) des Bundes.

Quelle: Österreichische Energieagentur – Austrian Energy Agency

Weitere Informationen auf:

www.energyagency.at

www.monitoringstelle.at

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