Das Verbot der Elektroheizungen ist nun endlich vom Tisch

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Der entscheidende Passus aus der OIB RL6 2011: 12.6 Elektrische Widerstandsheizungen: »Beim Neubau von Gebäuden dürfen elektrische Widerstandsheizungen nicht als Hauptheizungssystem eingebaut und eingesetzt werden.« ist ersatzlos gestrichen, und durch ein allgemeines Berechnungsmodell, welches keine Energieform ausschließt, ersetzt worden.

Ein jahrelanger Marathon mit Besuchen in allen Bundesländern (Bauordnungen sind ja Landesmaterie), unzählige Einsprüche gegen Änderungsvorlagen und absolute Hartnäckigkeit in der Erklärung anderer Sichtweisen zum Aufbrechen alter Denkmuster, machte es möglich, dass die Generalsversammlung des OIB am 26. 03. 2015 diese neuen Richtlinien in Kraft treten ließ.

Unsere Speerspitze und treibende Kraft, Bundesinnungsmeister Joe Witke und unser Premiumpartner easyTherm, welcher uns immer mit Analysen, Berechnungen und persönlichem Einsatz zur Seite gestanden ist, können sich dabei den größten Teil des Erfolgs auf ihre Fahnen heften.

Ein Meilenstein für unsere gesamte Branche
Mit dieser Richtlinie ist es nun möglich, den Wohn- und Hausbau völlig neu zu definieren. Das energieautonome Haus, mit all seinen positiven Ausprägungen, wird dadurch erst ermöglicht. Die Elektrotechnik kann nun die gesamte Haustechnik mit ihren Produkten und Dienstleistungen abdecken und hilft den Bauträgern, dabei auch noch bares Geld zu sparen!!!

Der Elektrotechniker kann nun als kompletter Systemanbieter

  • Strom ökologisch erzeugen
  • Strom intelligent verteilen und steuern
  • Strom energieeffizient verbrauchen und
  • Strom ökonomisch speichern.

Zu den detaillierten Auswirkungen für unsere Branche wird es noch nachfolgend den Artikel »Das energieautonome Haus« geben.

Neu ist dabei die erstmalige Berücksichtigung von erneuerbarer Energie für abdeckbare Strombedarfsanteile, welche dann mit unterschiedlichen Konversionsfaktoren zur Ermittlung des Primärenergiebedarfes (PEB), zur Berechnung herangezogen werden können.

Nun aber zu den wesentlichen Punkten der neuen OIB Richtlinie 6.

Folgende Klassengrenzen für die Energiekennzahlen wurden festgelegt:

Klasse

HWBRef, SK

(kWh/m2a)

PEBSK

(kWh/m2a)

CO2SK

(kg/m2a)

FGEE

(-)

A++ 10 60 8 0,55
A+ 15 70 10 0,70
A 25 80 15 0,85
B 50 160 30 1,00
C 100 220 40 1,75
D 150 280 50 2,50
E 200 340 60 3,25
F 250 400 70 4,00
G > 250 > 400 > 70 > 4,00

Die maximal abdeckbaren Strombedarfsanteile sind nun:

Bestandteile Deckbarer Anteil+)
Raumheizung, Wärmebereitstellung 25%
Raumheizung, Hilfsenergie 75%
Warmwasser, Wärmebereitstellung 50%
Warmwasser, Hilfsenergie 75%
Kühlenergiebedarf 25%
Haushaltsstrombedarf/ Betriebsstrombedarf 75%
Solarthermie, Hilfsenergie 100%
Beleuchtungsenergiebedarf 0%
Befeuchtungsenergiebedarf 0%
*) … nur unter der Voraussetzung, dass Photovoltaik-Anlage und Stromverbraucher im selben Stromkreis sind!

Der Nachweis der Anforderungen an die Energiekennzahlen kann dabei wahlweise entweder über den Endenergiebedarf oder über den Gesamtenergieeffizienzfaktor geführt werden.

Für den Nachweis in Wohngebäuden gelten dabei die nachstehenden Höchstwerte:

Bei Berechnung über Heizenergiebedarf

  Neubau Größere Renovierung

HWBRef, RK

in (kWh/m2a)

ab Inkrafttreten bis 31. 12. 2016 16 x (1 + 3,0/ lc) 23 x (1 + 2,5 / lc)
ab 01. 01. 2017 14 x (1 + 3,0/ lc) 21 x (1 + 2, 5/ lc)

HWB max, Ref, RK

in (kWh/m2a)

ab Inkrafttreten bis 31. 12. 2016 54,4 (1)
ab 01. 01. 2017 47,6 (1)

HEB RK

in (kWh/m2a)

ab Inkrafttreten bis 31. 12. 2016

HEB max, WG, RK

HEB max, WGsan, RK

ab 01. 01. 2017

EEB RK

in (kWh/m2a)

ab Inkrafttreten bis 31. 12. 2016

EEB max, WG, RK

EEB max, WGsan, RK

ab 01. 01. 2017

(1) … Beim Neubau gilt der HWBRef, RK für Gebäude mit einer konditionierten Brutto-Grundfläche von nicht mehr als 100m2 der Höchstwert nicht.

… und bei Berechnung über den Gesamtenergieeffizienzfaktor

  Neubau Größere Renovierung

HWBRef, RK

in (kWh/m2a)

ab Inkrafttreten bis 31. 12. 2016

16 x (1 + 3,0/ lc)

25 x (1 + 2,5 / lc)

ab 01. 01. 2017

HWB max, Ref, RK

in (kWh/m2a)

ab Inkrafttreten bis 31. 12. 2016

54,4 (1)

ab 01. 01. 2017
fGEE ab Inkrafttreten bis 31. 12. 206 0,90

1,10

ab 01. 01. 2017 0,85 1,05

(1) … Beim Neubau gilt der HWB max, RK für Gebäude mit einer konditionierten Brutto-Grundfläche von nicht mehr als 100m2 der Höchstwert nicht.

Auch die Konversionsfaktoren für die Ermittlung des PEB haben sich entscheidend geändert, und der verwendete Strommix Österreich ist zumindest in die richtige Richtung angepasst worden.
So ist der fPE von 2,62 auf 1,91 reduziert worden und der fCO2 von 417g/kWh auf 291 g/kWh angepasst worden.

Natürlich kann man über den verwendeten Strommix weiterhin gespaltener Meinung sein (nur ca. 30% erneuerbare Energie zu berücksichtigen ist sicherlich weit weg von der Realität), aber auch Rom ist nicht an einem Tag erbaut worden.

Somit sieht die neue Tabelle wie folgt aus:

  Energieträger fPE (-)

fPE,n.ern

(-)

fPE,ern.

(-)

fCO2

(g/kWh)

1 Kohle 1,46 1,46 0,00 337
2 Heizöl 1,23 1,23 0,01 311
3 Erdgas 1,17 1,16 0,00 236
4 Biomasse 1,08 0,06 1,02 4
5 Strom-Mix aus Österreich (inkl. Netto-Importe) 1,91 1,32 0,59 276
6 Fernwärme aus Heizwerk (erneuerbar) 1,60 0,28 1,32 51
7 Fernwärme aus Heizwerk (nicht erneuerbar) 1,52 1,38 0,14 291
8 Fernwärme aus hocheffizienter KWK (1) (Defaultwert) 0,94 0,19 0,75 28
9 Fernwärme aus hocheffizienter KWK (1) (Bestwert) ³ 0,30 gemäß Einzelnachweis (2) ³ 20
10 Abwärme (Defaultwert) 1,00 1,00 0,00 20
11 Abwärme (Bestwert) ³ 0,30 gemäß Einzelnachweis (2) ³ 20
 

(1) … Als hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) werden all jene angesehen, die der Richtlinie 2004/8/EG entsprechen.

(2) … Für den Fall, dass ein Einzelnachweis gemäß EN 15316-4-5 durchgeführt wird, dürfen keine kleineren Werte als für industrielle Abwärme verwendet werden. Die Randbedingungen zu Berechnungsverfahren sind im Dokument »Erläuternde Bemerkungen« festgehalten.

In Summe kann sich die gesamte Branche aber über einen großen Schritt in die richtige Richtung freuen! Die Praxis und der Konsument werden diese Richtlinien in nächster Zeit mit Leben erfüllen. Die Tabellen wurden aus der Richtlinie entnommen. Die gesamten neuen Richtlinien sind unter oib.or.at/oib-richtlinien/richtlinien/2015 downloadbar.

Verfasser: Ing. Mag. Gottfried Rotter, Geschäftsführer der e-Marke Austria

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