Gemäß der WEEE-Richtlinie 2012/19/EU gibt es seit 15. August 2018 einen neuen rechtlichen Rahmen bei der Meldung, Sammlung und Verwertung elektrischer und elektronischer Geräte. Was bedeuten diese Neuerungen im Detail für die Betroffenen? Wir holten für unsere Leser Informationen aus erster Hand – und zwar beim Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus.
Interview: Thomas Buchbauer und Thomas Graf-Zoufal
Text: Mag. Sandra Eisner
Mithilfe der neuen EU-Richtlinie sollen alte Elektro- und Elektronikgeräte fachgerecht gesammelt und wiederverwertet werden, um nicht zuletzt auch den Anteil am Hausmüll zu senken. Müssen Elektrotechniker als Unternehmer jetzt also dafür sorgen, Altgeräte zu sammeln, zu trennen und zur Entsorgung zu bringen? Welche Bedeutung hat der neue offene Geltungsbereich? Und wie gestalten sich diese Umstände eigentlich bei Online-Händlern? Wir suchten beim Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus nach klaren Antworten und fanden Sie bei Dr. Roland Ferth, Abteilungsleiter der Abteilung V/3 – Abfallwirtschaftsplanung, Abfallbehandlung und Altlastensanierung, und Ministerialrat Mag. Georg Fürnsinn, Abteilungsleiter-Stellvertreter der Abteilung V/2 – Abfall- und Altlastenrecht. Lesen Sie nachfolgend die relevanten Informationen zu den Neuerungen.
Meine Herren, was genau ist mit 15. August in Kraft getreten? Innerhalb der Branche herrscht diesbezüglich einiges an Verwirrung vor…
Mag. Georg Fürnsinn: Es gibt die sogenannte WEEE-Richtlinie (WEEE = Waste of electrical and electronic equipment), in der die Sammlung und Behandlung von Elektrogeräten festgelegt ist. Hier gab es 2012 eine umfangreiche Überarbeitung, in der u.a. der Geltungsbereich geändert wurde. Zuvor hatte es 10 Kategorien gegeben und alle Geräte, die nicht in jene besagten 10 Kategorien »passten«, fielen schlicht nicht in den Geltungsbereich. Wir in Österreich haben hier einen anderen Weg eingeschlagen, wir haben von Beginn an 5 Kategorien als Sammel- und Behandlungskategorien in Österreich definiert, um weder die Bevölkerung noch die Sammelstellen übermäßig zu strapazieren. Es handelt es sich hierbei um Klein- und Großgeräte, Bildschirmgeräte, Lampen sowie Kühl- und Gefriergeräte. Nach diesen Kategorien wurde und wird auch nach wir vor in Österreich gesammelt und verwertet. Es gab ein paar wenige Änderungen, so fallen etwa PV-Module u.ä. jetzt in eine eigene Sammelkategorie, im Prinzip jedoch wurden jene von uns konzipierten Kategorien in der EU übernommen und aus diesen geschlossenen 10 Kategorien wurde ein »Open Scope« erstellt, ein offener Geltungsbereich. Dieser schließt nun alle Elektrogeräte ein – bis auf große Industrieanlagen – die mit Strom funktionieren/arbeiten. Das wurde am 15. August 2018 festgelegt, diese Änderung ist mit diesem Datum europaweit in Kraft getreten.
Warum sind beispielsweise die österreichischen und deutschen Auflistungen nicht ident?
Dr. Roland Ferth: Es gibt nur in Österreich eine Liste in derartigem Umfang. Wir haben bereits vor Inkrafttreten der ersten Elektroaltgeräteverordnung, im Jahr 2005, begonnen, u.a. mit der Wirtschaftskammer, den Sammel- und Verwertungssystemen, mit Experten diese Listen zu entwickeln um Unterstützung für die Betroffenen zu bieten, für den Handel, die Hersteller, die Importeure. Derartige Listen hat es viele Jahre lang in anderen Mitgliedsstaaten nicht gegeben. Dass sie Listen natürlich nie vollständig sein können und stets erweitert werden, liegt in der Natur der Sache, die Anwendungsbereiche explodieren, es gibt immer wieder Neuheiten.
Was ist der Hintergrund für diese Verordnung, worum geht es dabei grundsätzlich?
Ferth: Es gibt keine andere Produktgruppe, die so komplex an unterschiedlichen Materialien aufgebaut ist wie jene der Elektro- und Elektronikgeräte (Edelmetalle, Buntmetalle, seltene Erdenmetalle, Schwermetalle, unterschiedlichste Kunststoffe). Einerseits wollen wir Sekundärrohstoffe zurückgewinnen, andererseits gibt es Stoffe, die nicht gemeinsam mit den anderen verwertet werden können, die getrennt erfasst werden müssen (Batterien, oder PCB-haltige Kondensatoren z.B.). Aus der Abfallwirtschaft, aus der Technologie der Aufarbeitung ergeben sich für die verschiedenen Elektrogeräte unterschiedliche Verwertungswege, so ist ein altes Bildschirmgerät oder ein alter Fernseher anders zu behandeln als ein alter Kühlschrank mit FCKW-haltigen Kühlmitteln beispielsweise. Giftiges soll entsorgt, Wertvolles recycelt werden – so lautet das Credo.
Fürnsinn: Der Hintergrund dieser Richtlinie ist auch der, die erweiterte Herstellerverantwortung festzulegen: Hersteller sind sozusagen von der Wiege bis zur Bahre für ihre Produkte verantwortlich und somit auch mit der Entsorgung konfrontiert. So werden möglicherweise bereits in der Konstruktion besser verwertbare Stoffe verwendet, das ist die Idee dahinter.
Wie verteilen sich die Zuständigkeiten? Wer muss z.B. bezahlen? Derjenige, der das Produkt in Verkehr bringt oder doch der Hersteller?
Fürnsinn: Es gibt in der Verordnung einen Herstellerbegriff, den wir auch aus der Richtlinie übernommen haben. Der Hersteller ist entweder der Produzent, der ein Produkt im Inland herstellt, oder der Importeur. Derjenige, der in Österreich ein Produkt zuerst in Verkehr bringt, muss sich mit einem Sammel- und Verwertungssystem in Verbindung setzen und dort auch bezahlen. Neu ist, dass auch ausländische Fernabsatzhändler, die direkt an österreichische Kunden liefern, in Österreich zahlen müssen und deshalb hier einen Bevollmächtigten bestellen müssen.
Wie funktioniert das beispielsweise bei Händlern über Amazon? Wie gestaltet sich hier die Kontrolle?
Fürnsinn: Das ist ein schwieriges Thema, als österreichische Behörde ist es nicht einfach, im Ausland Kontrollen durchzuführen. Bei Plattformen gibt es im Moment noch Probleme, eine wirksame und effektive Kontrolle durchzuführen, es gibt allerdings bereits Diskussionen bzw. Arbeitsgruppen, um die Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten untereinander diesbezüglich zu stärken.
Machen Sie Stichproben?
Fürnsinn: Ja, auch die Sammel- und Verwertungssysteme kontrollieren ihre Teilnehmer, das ist vertraglich geregelt, um eventuellen Unstimmigkeiten oder Irrtümern vorzubeugen.
Wenn ein Elektrotechnikunternehmer über eine Online-Plattform Produkte kauft und diese in Verkehr bringt – wer haftet dafür?
Fürnsinn: Wenn der ausländische Hersteller nicht über einen Bevollmächtigten in Österreich dafür Sorge getragen hat, dass es finanziert ist und bei einem System lizenziert wurde, ist der Importeur, der es zuerst in Verkehr setzt in Österreich, der Verantwortliche.
Ferth: Das gilt europaweit, der Importeur ist gleichgesetzt mit dem Produzenten. Bis vor kurzem hat es diese Möglichkeit des Bevollmächtigten nicht gegeben, schon seit 2005 gilt allerdings dieser Grundsatz, dass der erste Inverkehrsetzer in Österreich die Verantwortung trägt.
Gibt es eine Einschränkung ab einer gewissen Umsatzgröße oder gilt das ab dem ersten Stück?
Ferth: Das ist eine Umsetzung einer EU-Richtlinie und gilt ab dem ersten Stück.
Fürnsinn: Die Systeme bieten allerdings Pauschallösungen an bei Kleinmengen.
Lithium-Ionen-Batterien werden zukünftig in Hamburg entsorgt. Wird sich demnach ein »Entsorgungstourismus« durch Europa entwickeln?
Ferth: In diesem speziellen Fall ja, denn die Anzahl der Lithium-Batterien ist so gering, dass sich eine nationale Entsorgung nicht auszahlt – noch nicht. Das Werk im Norden Deutschlands läuft bereits im Probebetrieb, aus ganz Europa werden dort Lithium-Batterien gesammelt und gezielt mit einem sehr hohen Wirkungsgrad recycelt.
„Giftiges soll entsorgt, Wertvolles recycelt werden – so lautet das Credo.“
Wenn der Großhandel Direktimporte vornimmt, gilt er als Inverkehrbringer. Bedeutet das, dass auch eine Verpflichtung zur Rücknahme besteht?
Fürnsinn: Die Rücknahme ist eine eigene Regelung innerhalb der Verordnung. Der Handel, der Geräte in Verkehr setzt, muss eins zu eins auch Geräte derselben Funktion zurücknehmen. Wir haben ein sehr gutes Sammelnetz, auch der Handel hat die Möglichkeit, Geräte bei Sammelstellen abzugeben.
Wie gestaltet sich dies bei einer Bausanierung/Renovierung beispielsweise, die ein Elektrotechnikunternehmen vornimmt und hier etwa Steckdosen austauscht, die er über den Großhandel bezieht?
Ferth: Der Letztvertreiber muss eins zu eins auch zurücknehmen. Wenn das Elektrounternehmen einen Schalter ausbaut und einen anderen einbaut, ist das eine Eins-zu-eins-Übernahme. Der Großhandel ist in so einem Fall als Importeur oder Produzent verpflichtet zu lizenzieren, hat dadurch jedoch all diese Obliegenheiten wie Sammlung, Transport, Verwertung an das Sammel- und Verwertungssystem bezahlt. Es gibt eigene Sammelstellen für Produkte, die eins zu eins vom Handel zurückgenommen werden müssen, und zwar zumindest zwei pro politischem Bezirk. Kleinmengen können bei jeder Sammelstelle abgegeben werden, zu 100 % kostenfrei, dafür hat ja der Hersteller/Importeur bereits lizenziert.
Wie hoch sind die Strafen bei illegaler Entsorgung?
Fürnsinn: Wer hier zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 3.400 Euro dotiert ist. Es ist jedoch individuell im jeweiligen Strafverfahren zu klären, wie hoch die Strafe tatsächlich ausfällt.
Ist das europaweit gleich?
Fürnsinn: Nein, Strafen sind in Europa immer nationale Regelungen, die oft ganz unterschiedlich ausfallen.
„Hersteller sind von der Wiege bis zur Bahre für ihre Produkte verantwortlich und somit auch mit der Entsorgung konfrontiert.“
Manche Amazon-Partner verschicken Produkte nicht nach Österreich. Es hat sich jetzt ein »Umweg« etabliert, über den ein Export-Partner von Deutschland aus nach Österreich verschickt. Wer entpflichtet in diesem Fall?
Ferth: Grundsätzlich ist derjenige, der nach Österreich an den Endverbraucher liefert, auch derjenige, der in Österreich einen Bevollmächtigten beauftragen muss.
Angesichts der doch vielerorts vorherrschenden Ratlosigkeit innerhalb der Branche – wie wurde diese informiert? Oder ist man als Unternehmen selbst dafür verantwortlich, sich entsprechend relevante Informationen zu besorgen?
Ferth: Wir suchen stets regen Austausch mit der Wirtschaftskammer sowie mit dem Fachverband FEEI und mit dem Elektrohandel, wenn es um Entwicklungen, Neuerungen, den Geltungsbereich, die Entwicklung der Listen etc. geht. Einerseits ist es meiner Meinung nach eine grundsätzliche Verpflichtung einer Innung, ihre Mitglieder zu informieren, andererseits, muss man auch, wenn man in einer Branche tätig ist, die entsprechenden Regelungen kennen. In Bereichen, wo sich rasch viel ändert, ist es immer gut, eine Interessensvertretung zur Unterstützung an der Seite zu haben. Wir helfen gerne, wo es möglich ist, wir sind bereit für jedes Gespräch, jede Information, jeden Vortrag.
Gibt es Informationsmaterial und besagte Auflistung im Internet?
Ferth: Ja, auf der Website www.bmnt.gv.at finden Sie in der Kategorie Abfallmanagement/Elektroaltgeräte u.a. jede Menge Informationen zum Geltungsbereich, die Liste wird einmal pro Jahr aktualisiert.
Meine Herren, danke für das Gespräch.
Weitere Informationen auf: