Umsatzsteuerbefreiung bei Photovoltaikanlagen:

Auf korrekte Preisauszeichnung achten

von Oliver Kube
Foto: © Bild wurde mit Dall-E 3 generiert

Obwohl bei Nebenleistungen von Photovoltaikmodulen nur unter bestimmten Voraussetzungen die Umsatzsteuer entfällt, preisen einige Marktteilnehmer nun auch Nebenleistungen im Internet mit 0 % Umsatzsteuer aus, für die die Umsatzsteuerbefreiung als solches nicht gilt. Das kann verwaltungs-, wettbewerbs- und finanzstrafrechtliche Konsequenzen für die Unternehmen haben.

Oft wird im Webshop die Höhe der Umsatzsteuer gar nicht angezeigt. Laut einem Infoblatt des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft werden auch bei Preisvergleichsinstrumenten im Internet verschiedene Steuersätze gemischt. Das führt den Kunden in die Irre und verzerrt den Wettbewerb zwischen Unternehmen, die die Nebenleistungen inklusive Umsatzsteuer ausweisen und solchen, die das nicht tun.

§ 28 Abs. 62 UStG 1994 regelt, dass auf die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen befristet ab 1. Jänner 2024 keine Umsatzsteuermehr anfällt (sogenannter „Nullsteuersatz“ oder „echte Umsatzsteuerbefreiung“). Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage (insgesamt) nicht mehr als 35 kWp beträgt und dass die Photovoltaikanlage durch den Betreiber/die Betreiberin auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben wird. Weitere Voraussetzung ist, dass für die betreffende Photovoltaikanlage bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) eingebracht worden ist.

Nebenleistungen: kommt drauf an

Bei Nebenleistungen wie Wechselrichtern, Dachhalterungen, Energiemanagementsystemen, Speichern und Einspeisesteckdosen kommt es darauf an, bei wem sie der Kunde kauft. Kauft er sie beim selben Unternehmen wie die PV-Module, so gelten sie als unselbstständige Nebenleistungen und sind somit ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit. Kauft der Kunde sie bei einem anderen Händler, unterliegen Wechselrichter und Co. dem Normalsteuersatz. Im Infoblatt des BMAW wird folgende Formulierung der Preisauszeichnung bei Zubehör vorgeschlagen:

„Aktueller Preis

ZB € xxx,xx inkl. 20 % USt

– Gesetzlicher Entfall der USt, wenn der Kauf des Zubehörs im Rahmen des Kaufs von Photovoltaikmodulen erfolgt. Gleiches gilt für die Installation(sdienstleistung).“

Das Unternehmen, welches eine Leistung erbringt, hat nachzuweisen, dass die jeweiligen Voraussetzungen für den Nullsteuersatz erfüllt sind. Der Nachweis ist an keine bestimmte Form gebunden und kann beispielsweise im Rahmen des Vertrags mit dem Kunden erfolgen.

Bei Verstößen drohen Strafen

Die Bezirksverwaltungsbehörden überwachen die korrekte Preisauszeichnung und können bei Verstößen Verwaltungsstrafverfahren durchführen. Liegt durch eine falsche Preisauszeichnung ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil vor, so können z.B. Mitbewerber auf Unterlassung klagen. Wer die Umsatzsteuerbefreiung zu Unrecht in Anspruch nimmt, kann sich zudem des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Finanzstrafgesetz schuldig machen.

Mehr Informationen unter: www.bmf.gv.at

Quelle: WKO – Bundesgremium Elektro- und Einrichtungsfachhandel

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