Der Arbeitskreis Notbeleuchtung innerhalb der LTG, der seine herstellerneutralen Informationen auf der Website www.notbeleuchtung.at anbietet, setzt sich laut Aussagen seiner Protagonisten aus mehreren Fachleuten der Industrie und von Institutionen zusammen. „Wer die Inhalte der Website studiert, ist in der Lage innerhalb kürzester Zeit einen guten Überblick über die Not- und Sicherheitsbeleuchtung zu bekommen. Darüber hinaus gewährleisten wir, dass sämtliche Aussagen stets herstellerneutral zu sehen sind“, betont Ing. Dietmar Nocker, GF von DIN Sicherheitstechnik und Leiter des Arbeitskreises, anlässlich der Tagung »Notbeleuchtung 2012« in Brunn am Gebirge bei Wien. Mit anderen Worten ist der Arbeitskreis eine Plattform, die als wertvoller Informationsgeber in diesem Segment der Lichttechnik dient und einen Leitfaden für den umfassenden Bereich zur Verfügung stellt, ohne dass der User annehmen muss, von Unternehmensstrategien gelenkt zu werden. „Wer unsere Website besucht, hat die Möglichkeit, Fragen an uns zu richten, die im Arbeitskreis diskutiert werden. Die Antworten werden anschließend auf der FAQ-Seite veröffentlicht und damit der gesamten Fachwelt zur Verfügung gestellt“, so Nocker weiter.
Die LTG und ihre Arbeitskreise sehen es auch als ihre Aufgabe, Seminare zu veranstalten, um diverse Fachthemen auch dementsprechend breitenwirksam in die Branche zu kommunizieren. Diesem Leitgedanken folgend, veranstaltete die Lichttechnische Gesellschaft kürzlich einen Event, der Planern, Errichtern und Sicherheitsfachkräften, Betreibern und allen anderen Interessierten einen Einblick in die Neuheiten der Notbeleuchtung – insbesondere über die Normen und Vorschriften – verschaffen sollte. Gleich zu Beginn der Veranstaltung ließ der Vorstand der LTG, Franz Josef Müller, mit einem Sager aufhorchen – er gab den Gästen die klare Botschaft mit auf den Weg, dass im Bereich der Notbeleuchtung die LED-Technik nicht mehr wegzudenken ist – Müller im O-Ton: „Die LED-Technik ist in diesem Bereich durch. Jeder, der etwas anderes anbietet, ist aus unserer Sicht von gestern.“
Junker am Wort
Dr. Gerald Junker von der MA 36, der die rechtlichen und technischen Grundlagen vortrug, wies das Publikum darauf hin, dass es in diesem Bereich laufend Änderungen gibt – Änderungen, die für die Planung und Installation maßgeblich sind: „Man kommt in der Notbeleuchtung mit dem Wissen über die E 8002 – mit den drei Teilen 1, 2 und 8, die 2002 und 2008 herausgegeben wurden und nun auch verbindlich sind – alleine nicht aus. Als Verantwortlicher sollte man schon einen gewissen Überblick über das Umfeld – wie etwa die Arbeitsstätten- bzw. die Kennzeichnungs-Verordnung oder auch die baurechtlichen Bestimmungen auf Landesebene und Garagengesetze – haben.“ Junker verwies darüber hinaus auf die ÖNORM EN 1838, die sich mit den lichttechnischen Anforderungen von Not- und Sicherheitsbeleuchtungsanlagen beschäftigt, die EN 50172, die sich mit dem Betrieb von diesen Anlagen befasst, die EN 50272 Teil 2, die sich mit der Aufstellung von Gruppen- und Zentralbatterieanlagen auseinandersetzt sowie bis vor Kurzem auf die ÖNORM Z 1000, Teil 2 die die Kennzeichnung von Fluchtwegen aber auch die Kennfarben von Sicherheitseinrichtungen festgelegt hat. Seit 1. 10. 2012 gilt die ÖNORM Z 1000 nicht mehr – sie wurde durch die weltweit gültige ÖNORM ISO EN 7010 ersetzt. „Wir haben nun formalrechtlich eine etwas eigenartige Situation – denn einerseits haben wir in Österreich die Kennzeichnungs-Verordnung, die als Gesetz gilt, jedoch derzeit noch auf den alten Piktogrammen basiert. Und gleichzeitig haben wir mit der ÖNORM ISO EN 7010 eine neue anerkannte Regel der Technik. Das bedeutet, dass wir hierzulande mit einer Übergangszeit von ein bis zwei Jahren konfrontiert sind bis die hiesigen Verordnungen angepasst sind“, so Dr. Junker weiter. Der Normen-Experte sprach aber nicht nur über die graue Theorie, sondern brachte auch Beispiele aus der Praxis: „Es taucht immer wieder die Frage auf, ob man eine herkömmliche USV-Anlage als Notlichtgerät verwenden darf. Diese Frage ist in der Regel mit »Nein« zu beantworten, weil eine USV erstens nicht überlastbar ist und sie zweitens normalerweise nur über einen Wechselrichter verfügt – und nicht über zwei – und drittens weist eine herkömmliche USV nicht die notwendigen Statusmeldungen aus, die man für die permanente Überwachung einer Gruppen- und Zentralbatterieanlage benötigt. Natürlich gibt es USV-Anlagen, die all das bieten – sie sind aber auch preislich in einer Liga, die zur Folge hat, dass man unterm Strich keine Einsparungen zu einem Notlichtgerät hat. Wenn man trotzdem auf eine USV zurückgreift, müssen die Anforderungen der EN 50171 bzw. jene der EN 8002 erfüllt werden.“
Was die Norm zum Gesetz macht
Neben den Normen und Vorschriften existieren auch Richtlinien – etwa die TRVB E 102 der Berufsfeuerwehren zum Thema »Vorbeugenden Brandschutz«, die die Anforderungen an die Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung regelt oder die OIB (Österreichisches Institut für Bautechnik)-Richtlinie 2, die den allgemeinen Brandschutz und die Anforderungen in Garagen definiert. Junker sprach aber auch den Geltungsbereich der Normen und Vorschriften an: „Wenn sich in einem Raum mehr als 100 Personen bei einer Veranstaltung aufhalten können, dann ist man mit hoher Wahrscheinlichkeit im Geltungsbereich der E 8002 – sie gilt auch bei einer Open-Air-Veranstaltung mit über 1.000 und bei einer Sportveranstaltung in einem Stadion erst ab 5.000 Personen. Hinsichtlich der Verkaufsstätten wird sie herangezogen, wenn die Nutzflächen mehr als 2.000 m2 groß sind, für Gaststätten, die Platz für mehr als 400 Personen bieten und für Beherbergungsbetriebe, mit mehr als 60 Gästebetten oder eine Diskothek mit mehr als 100 Personen.“ Die E 8007 wiederum regelt die Vorschriften in den Krankenanstalten bzw. medizinische Bereichen in normalen Gebäuden – Junker dazu eindringlich: „Sie ist so wie die E 8001 und die E 8002 – im Fall der E 8007 seit 13. Juli 2010 – Teil des Elektrotechnikgesetzes und damit verbindlich. Wer das Gesetz nicht einhält, begeht eine Verwaltungsübertretung. Es gibt zwar keine Polizeistreifen-Kontrolle der Notbeleuchtung – etwaige Übertretungen werden allerdings von der baurechtlichen bzw. von der gewerberechtlichen Behörde geahndet.“ Damit macht der Normenexperte eindringlich klar, dass die drei Normen Gesetz sind: „Ausnahmen gibt es nur, wenn man im Wirtschaftsministerium um Genehmigung ansucht und begründet, wie man mit der jeweilig angedachten Sonderlösung die gleiche Sicherheit gewährleisten kann.“
Der Experte bringt auch die zulässigen Sicherheits-Stromquellen ins Spiel: „Die größten Einschränkungen hat man bei Einzelbatterieleuchten – sie ist in Verkaufsstätten, Ausstellungsstätten in Großgaragen und in verkehrstechnischen Einrichtungen dezidiert verboten. Uneingeschränkt – also mehr als 20 Leuchten – sind sie in Beherbergungsbetrieben, Hochhäusern und Schulen zulässig und eingeschränkt auf 20 Stück in den klassischen Veranstaltungsstätten, Diskotheken, Tanzcafes, Verkaufsräumen, Schank- und Speisewirtschaften. Hingegen in allen Widmungsbereichen zulässig sind Gruppen- und Zentralbatterieanlagen sowie Schnell- und Bereitschaftsaggregate.“
Weitere Aspekte
Trotz der »zum Gesetz gewordenen« E 8002 brachte Ing. Heinz Köstenbauer von der IVAP/Inotec Sicherheitstechnik GmbH und Mitglied der Arbeitskreises Notbeleuchtung anschließend die Relevanz der ÖNORM EN 1838 ins Spiel: „Sie ist eine sehr wichtige Norm. Denn egal nach welchem Kriterium ein Gebäude heute errichtet wird, ist die 1838er jene Norm, die unabhängig vom System vorschreibt, welche Sicherheitsleuchten benötigt werden.“ Köstenbauer betonte auch wie wichtig ein rascher Einsatz in diesem Bereich notwendig sei und batteriegestützte Sicherheitsbeleuchtungssysteme deswegen besonders hoch zu bewerten sind. Er gab unter anderem auch zu bedenken, dass es Anforderungen hinsichtlich der Leuchtdichte und der Farbwidergabe gäbe: „Die richtige Farbe findet man in der ÖNORM Z 1000 oder in der Kennzeichnungs-Verordnung. Der Farbwidergabe-Index Ra muss einen Wert von mindestens 40 haben.“
Dauerthema Akkus
Da zu jeder Notbeleuchtung eine Batterie gehört, lag der Vortrag eines Batterie-Experten auf der Hand. Karl Mitschan von Schrack Technik fasste für das Publikum zu allererst die gängigen Trockenbatterie-Technologien zusammen – so meinte er unter anderem: „Wenn die Kriterien im Bereich der Leistung, der Lebensdauer und hinsichtlich des Gewichts angesetzt werden, hat die Lithium-Ionen-Batterie eindeutig die Nase vorne. Allerdings Vorsicht bei Tiefentladung – wer seine Lithium-Ionen-Batterien ständiger Tiefentladung aussetzt, wird die Lebensdauer der Akkus drastisch reduzieren. Die gute alte Bleibatterie gilt speziell im Anwendungsbereich mit hohen Strömen immer noch als zuverlässiger Akku. Die nur mehr eingeschränkt erlaubten Nickel-Cadmium-Batterien wiederum zeichnen sich vor allem dort aus, wo es zu tiefen Temperaturen im Einsatz kommt. Im Gegensatz zu Nickel-Metall-Hydrid-Akkus, die ab 0 °C in einen kritischen Bereich kommen und ab –20 °C praktisch nicht mehr verwendbar.“ Nachdem Mitschan auch über die gängigen Nassbatterie-Technologien gesprochen hatte, ging der Fachmann schließlich auch auf die Voraussetzungen im Betrieb von Akkus ein und präsentierte – so wie seine zuvor vortragenden Kollegen – auch die zu beachtenden Aspekte für den Umgang mit Batterien in der Praxis.
Unterm Strich kann die Veranstaltung des LTG-Arbeitskreises Notbeleuchtung einmal mehr als wertvolle Informationsplattform bezeichnet werden – das zeigten auch die positiven Reaktionen der zahlreich erschienen Elektrotechniker im Publikum, die wohl durchaus auch bei den nächsten Vortrags-Events der LTG eine Teilnahme ins Auge fassen werden.
www.ltg.at
www.notbeleuchtung.at