Nicht nur für den privaten Wohnbereich sind Rauchwarnmelder im Neubau gesetzlich vorgeschrieben. Die OIB-Richtlinie 2 legt fest, dass auch Beherbergungsbetriebe, Studentenheime und Gebäude mit vergleichbarer Nutzung mit nicht mehr als 30 Betten mit Rauchwarnmeldern auszustatten sind. Die Besonderheit hier: Laut TRVB 122 S müssen es vernetzte Melder sein, die an das 230 V-Netz angeschlossen sind.
Oftmals wird das Potenzial einer solchen Lösung jedoch nicht voll ausgeschöpft und es werden nützliche Produkte wie Notfallknöpfe (für schnelle Alarmauslösung in Fluchtwegen) oder Fernbedienungen zur einfachen Ortung eines ausgelösten Melders in der Planung übersehen. Eine spätere Nachrüstung ist zwar grundsätzlich möglich, verursacht allerdings zusätzliche Kosten.
Die Rauchwarnmelder sind nicht unbedingt als Insellösung zu sehen, sondern können auch gut in ein bestehendes System miteingebunden werden. So lassen sich im Auslösungsfall über Relais-Ausgangsmodule mit potentialfreien Schaltkontakten auch nachgeschaltete Systeme wie z. B. Smart Home-Steuerungen, Alarmanlagen, Rauchabzugsanlagen oder einfach nur Schallgeber bzw. optische Signaleinrichtungen aktivieren.
Ich unterstütze Sie gerne bei der Planung und Projektierung komplexerer Lösungen – kontaktieren Sie mich!
Wichtiger Hinweis: Informieren Sie sich, welche Vorschriften in Ihrem Bundesland gelten. Neben unterschiedlichen Versionen der OIB-Richtlinie 2 sind auch die Vorgaben der TRVB 122 S einzuhalten, wenn dies z.B. in einer Ausschreibung so vereinbart wurde.
Hier finden Sie Hintergründe und Fakten zur Rauchmelderpflicht in Österreich: FactSheet
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Gebietsverkaufsleiter Ei Electronics Österreich
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