Am 12. April wurde die EPBD vom Rat der EU angenommen:

Was steht in der EU-Richtlinie über Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden?

von Oliver Kube
Foto: © Bild wurde mit Dall-E 3 generiert

Die novellierte Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde vom Europäischen Parlament und vom Rat final angenommen und wird voraussichtlich bis Anfang Mai 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Mitgliedsstaaten müssen die Richtlinie dann innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen.

Ziel der Richtlinie ist, den Gebäudesektor in der EU bis 2050 durch reduzierten Energieverbrauch und erhöhten Anteil erneuerbarer Energien klimaneutral zu gestalten. Dies soll durch verbesserte Renovierungsraten und Maßnahmen zur Dekarbonisierung von Heizungen sichergestellt werden. Ein zentraler Baustein der novellierten Richtlinie ist der Nullemissionsgebäude-Standard. Durch die Definition der Nullemissionsgebäude wird ein neuer Fokus gesetzt – da neben dem Energieverbrauch auch die Emissionen eine wichtige Rolle der Zielerfüllung einnehmen. Der nationale Gebäuderenovierungsplan ist die Dokumentation der Maßnahmen, und sorgt dafür, dass die Mitgliedsstaaten zeigen, wie sie den Weg zur Erreichung der Nullemissionsgebäude erreichen werden. Die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, bezogen auf den Primärenergieverbrauch und die Einbeziehung der Lebenszyklus Emissionen – also der Emissionen die mit Materialien und Bauprozessen während des gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes verbunden sind – sind das Werkzeug für die Umsetzung der Maßnahmen.

Spannend ist die Evolution der Richtlinie: Wurde in den ersten Entwürfen der Überarbeitung noch mit direkten Geboten und Verboten gearbeitet, wie zum Beispiel einem verpflichtenden Renovierungspass, Vorgaben für Gesamtenergieeffizienzen, Gebäudeklassen oder Renovierungsquoten, wird jetzt viel stärker ein Gesamtziel vorgegeben und den Mitgliedsstaaten zur Umsetzung überlassen. Aber was sind die wesentlichen Elemente der überarbeiteten Richtlinie?

Nullemissionsgebäude

Kern der Richtlinie ist es, für alle Gebäude bis 2050 den Nullemissionsgebäude-Standard zu erreichen. Dabei ist ein Nullemissionsgebäude ein Gebäude, das einen sehr geringen Energieverbrauch aufweist und keine fossilen CO2-Emissionen am Standort verursacht sowie keine oder sehr geringe Mengen an betriebsbedingten Emissionen. Diese Definition ersetzt das bisher verwendete „Niedrigstenergiegebäude“ und setzt damit einen ganz neuen Fokus. Der Energieverbrauch wird dabei von den Mitgliedsstaaten über die Festlegung der Gesamtenergieeffizienz festgelegt.

Zulässige Energieversorgungen sind gebäudenahe erneuerbare Energie, Energie von Energiegemeinschaften, effiziente Wärmenetze gemäß der Energieeffizienzrichtlinie und CO2-freie Energieformen. Durch Anforderungen an den Neubau, Anforderungen an die Renovierung und die Heizungsumstellungen legen die Mitgliedsstaaten den Pfad fest wie erreicht wird, dass Gebäude den Standard bis 2050 einhalten.

Regelungen für Neue Gebäude und Bestandsgebäude

Ab 2028 müssen alle neuen öffentlichen Gebäude, und ab 2030 auch alle anderen, dem Nullemissionsgebäude-Standard entsprechen. Zudem müssen für neue Gebäude über 1000m² ab 2028, und ab 2030 auch alle anderen Gebäude, die Treibhausgasemissionen über den Lebenszyklus angegeben. Für diese Treibhausgasemissionen sind von den Mitgliedsstaaten Grenzwerte zu bilden, um die Einhaltung der Ziele zur Klimaneutralität zu gewährleisten.
Für Bestandsgebäude zielen die Anforderungen auf die Renovierung ab, um die Gesamtenergieeffizienz der Gebäude zu erhöhen und die Mindestanforderungen zu unterschreiten. Bei Renovierungen ist die Heizungsumstellung auf hocheffiziente Heizsysteme angedacht, jedoch nur wenn dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist.

Mindeststandards für die Gesamtenergieeffizienz und Renovierungspfade

Zentral für die Steigerung der Effizienz von Gebäuden sind die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die von den Mitgliedsstaaten festgelegt werden müssen. Diese Anforderungen basieren auf dem berechneten oder erfassten Energieverbrauch in typischen Gebäudeklassen und beziehen sich auf Indikatoren wie den nicht erneuerbaren und erneuerbaren Primärenergieverbrauch, den Endenergieverbrauch und die Treibhausgasemissionen pro Quadratmeter.

Durch die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes wird festgelegt, dass Gebäude, die im Rahmen eines umfassenden Renovierungsplans für einen Gebäudebestand oder an einem Auslösepunkt auf dem Markt (z. B. Verkauf, oder Miete) über einen bestimmten Zeitraum oder zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Gesamtenergieeffizienz erreichen müssen. Dadurch wird die Renovierung bestehender Gebäude ausgelöst.
Dabei sollend die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden dazu führen, dass:

  • 16% der Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz bis 2030 renoviert werden
  • 26% der Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz bis 2033 renoviert werden

Ausnahmen von diesen Vorgaben sind für kirchliche Gebäude, Militärgebäude und denkmalgeschützte Gebäude möglich.
Für die Renovierung von Wohngebäuden sollen Maßnahmen ergriffen werden, um den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch zu senken. Dabei soll

  • bis 2030 der durchschnittliche Primärenergieverbrauch um mindestens 16 Prozent
  • und bis 2035 um mindestens 20 bis 22 Prozent im Vergleich zu 2020 sinken.

Die vorgesehenen nationalen Maßnahmen müssen jedoch sicherstellen, dass mindestens 55 % des Rückgangs des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs durch die Renovierung der Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz erreicht werden. Die festgelegten Anforderungen müssen auch den Weg zu Nullemissionsgebäuden berücksichtigen und dienen der Erstellung von Gebäudeausweisen sowie der Überprüfung der Einhaltung der Mindeststandards für die Gesamtenergieeffizienz.

Die Umsetzung der Ziele liegt in der Verantwortung der Mitgliedsstaaten und wird in nationalen Gebäuderenovierungsplänen festgelegt. Es sollen unterstützende Maßnahmen wie Förderungen für schutzbedürftige Haushalte und technische Hilfe durch zentrale Anlaufstellen eingerichtet werden.

Nationaler Gebäuderenovierungsplan

Der nationale Gebäuderenovierungsplan muss den Weg mit Zwischenschritten für 2030 und 2040 aufzeigen, um bestehende Gebäude bis 2050 in Nullemissionsgebäude umzuwandeln und höhere Gesamtenergieeffizienzklassen zu erreichen. Der Bericht ersetzt die bisherige Berichterstattung zur langfristigen Renovierungsstrategie und enthält zahlreiche Anforderungen, einschließlich der Verfügbarkeit von Rohstoffen, Zielvorgaben für Fernwärme- und Kältesysteme, Angaben zu Energieraumplanungsinstrumenten, Quartiersansätzen für die Renovierung sowie Ziele für PV und Wärmepumpen. Der Bericht basiert auf statistischen Daten zum Gebäudebestand und beschreibt insbesondere die erforderlichen strategischen Maßnahmen und Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz und Renovierung, um das übergeordnete Ziel zu erreichen. Der erste Plan soll Anfang 2027 vorliegen und alle fünf Jahre aktualisiert werden.

Die Ermittlung der kostenoptimalen Mindestanforderungen für die Gebäudeenergieeffizienz orientiert sich ebenfalls am Ziel des Nullemissionsgebäudes. Das kostenoptimale Niveau und die Einschränkungen in Bezug auf die technisch ökonomische Machbarkeit sind bei vielen Maßnahmen wichtige einschränkende Faktoren.

Renovierungspass und Gebäudeausweise

Der ursprünglich als verpflichtend geplante Renovierungspass, ist ein Dokument, das Gebäudeeigentümer freiwillig erstellen können, um einen maßgeschneiderten Renovierungsplan zu erhalten – einschließlich Empfehlungen zum Austausch der Heizungsanlage. Der Renovierungspass kann gemeinsam mit dem Gebäudeausweis vom Sachverständigen erstellt werden und umfasst Schritte, die zur erheblichen Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes führen.

Auch die Aufbereitung von Gebäudeausweisen wurde in der Richtlinie überarbeitet, um für eine klarere Gestaltung zu sorgen. Neben einer gemeinsame Vorlage für alle EU-Mitgliedsstaaten, wird es auch eine gemeinsame Skala von A bis G geben. Dabei weist „A“ ein Nullemissionsgebäude aus und „G“ Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz. Die Vereinheitlichung soll einen leichteren Zugang zu Finanzmitteln gewähren und leicht auf nationale Merkmale des Gebäudebestands angepasst werden können.

Gebäudetechnische Systeme und Ausstieg aus fossilen Heizungen

Der Weg zur Steigerung der Effizienz über intelligente gebäudetechnischen Systemen wird fortgesetzt. Die Mitgliedsstaaten müssen deshalb Anforderungen an Gebäudetechnische Systeme wie Automatisierungs- und Steuerungssysteme, Mess- und Überwachungssysteme sowie die Speicherung und effiziente Ausführung von energierelevanten Maßnahmen festlegen. Der Ausstieg aus fossil betriebenen Heizkesseln soll von den Mitgliedsstaaten angestrebt und entsprechend gefördert werden. Ab 2025 kommen somit Heizkessel die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, nicht mehr für öffentliche Förderungen in Betracht. Auch wenn keine Verbote der Heizkessel in der Richtlinie enthalten sind, bietet die EPBD eine Rechtsgrundlage für nationale Verbote .

Mobilität und solare Nutzung

Es sind für verschiedene Gebäudetypen unterschiedliche Mindestanforderungen an Ladeinfrastruktur für Autostellplätze, Fahrradstellplätze und die Unterstützung von intelligentem und bidirektionalem Laden vorgesehen, um die Elektromobilität und die Nutzung von Fahrrädern weiterzuentwickeln. Dabei ergänzt die EPBD die Verordnung über den Ausbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR), welche Ziele für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur festlegt. Die EPBD soll vor allem das Errichten von neuen Ladepunkten beschleunigen und intelligentes Laden ermöglichen. Intelligentes Laden soll so die Integration Erneuerbarer in das Energiesystem erleichtern.

Die Richtlinie enthält auch zeitlich gestaffelte Vorgaben für solare Energie bei Neubauten und Renovierungen. Dabei müssen alle neu errichteten Gebäude „solarbereit“ sein, was den späteren Einbau von Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen auf Dächern ohne hohe Kosten erlauben soll. Auch müssen alle neuen Gebäude ab 2030 100% des Primärenergieverbrauchs durch Erneuerbare Energien decken, soweit technisch und wirtschaftlich machbar.
Die neue Richtlinie regelt die Ausstattungspflichten für solare Dachnutzung wie folgt:

  • Bis 31.12.2026: neue öffentliche Gebäude und Nichtwohngebäude mit mehr als 250m² Nutzfläche (NF)
  • Bis 31.12.2027: öffentliche Bestandsgebäude mit mehr als 2000m² NF und bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 500m² NF im Falle einer umfassenden Sanierung oder Dacharbeiten
  • Bis 31.12.2029: alle neuen Wohngebäude
  • Bis 31.12.2029: alle neuen überdachten Parkplätze, die an Gebäude angrenzen
Fazit

Die Richtlinie enthält alle Elemente, die für die Dekarbonisierung benötigt werden. Von der Energieraumplanung über die Berücksichtigung effizienter Fernwärme und die Nutzung erneuerbarer Energien bis zu Gebäude- und Systemrenovierungen sowie der Nutzung solarer Energie und der Förderung des Ausstiegs aus fossil betriebenen Heizanlagen. Die Mitgliedsstaaten sind dazu aufgefordert, aktiv an den Maßnahmen zu arbeiten, um das Leitziel der Nullemissionsgebäude zu erreichen. Wie sie dies umsetzen und welche konkreten Maßnahmen ergriffen werden, müssen sie weitestgehend noch definieren – es bleibt spannend!

Mehr Informationen unter: www.wienenergie.at

Quelle: Wien Energie

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