Ab 1. Jänner 2027 plant die Bundesregierung neue steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Anreize für Menschen, die über das gesetzliche Pensionsantrittsalter hinaus arbeiten. Der sogenannte Aktivitätsfreibetrag soll bis zu 15.000 Euro pro Jahr betragen. Beschlossen ist die Regelung allerdings noch nicht.
Wenn Erfahrung länger im Betrieb bleibt
Der Fachkräftemangel ist längst kein theoretisches Zukunftsproblem mehr. Viele Betriebe wissen heute sehr genau, was es bedeutet, wenn erfahrene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Pension gehen – und mit ihnen Wissen, Routine, Kundenbeziehungen und praktische Problemlösungskompetenz. Genau hier setzt ein neues Modell der Bundesregierung an: Arbeiten im Alter soll finanziell attraktiver werden.
Laut Wirtschaftskammer Österreich plant die Bundesregierung ab 1. Jänner 2027 Änderungen für Personen, die nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters weiterarbeiten – entweder, weil sie den Pensionsantritt aufschieben, oder weil sie neben der Alterspension weiterhin erwerbstätig bleiben. Die Beschlussfassung bleibt allerdings abzuwarten; der Stand der WKO-Information ist der 30. April 2026.
Worum es beim Aktivitätsfreibetrag geht
Kern der geplanten steuerlichen Begünstigung ist ein Aktivitätsfreibetrag. Wer das inländische gesetzliche Regelpensionsalter erreicht hat und Anspruch auf eine Alterspension hat, soll für Einkünfte aus aktiver Erwerbstätigkeit einen Freibetrag beantragen können. Dieser soll maximal 1.250 Euro pro Monat beziehungsweise 15.000 Euro pro Kalenderjahr betragen.
Wichtig ist dabei die Einschränkung auf aktive Erwerbstätigkeit. Es geht also nicht um beliebige Einkünfte im Alter, sondern um Einkommen aus tatsächlicher beruflicher Tätigkeit – unselbstständig oder selbstständig. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern soll der Freibetrag bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden können, wenn dem Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung vorliegt und die Voraussetzungen nachgewiesen werden. Bei betrieblichen Einkünften soll der Antrag über die Steuererklärung erfolgen.
Zwei Gruppen sollen profitieren
Die geplante Regelung richtet sich im Wesentlichen an zwei Personengruppen. Erstens an Menschen, die ihren Anspruch auf Alterspension trotz Erreichen des Regelpensionsalters noch nicht geltend machen und damit länger im Erwerbsleben bleiben. Zweitens an Personen, die bereits eine Alterspension beziehen und daneben weiterarbeiten.
Für Pensionsbezieherinnen und Pensionsbezieher sollen allerdings bestimmte Versicherungszeiten relevant sein. Männer sollen mindestens 480 Versicherungsmonate vorweisen müssen, Frauen zunächst 408 Versicherungsmonate. Diese Zahl soll ab 2028 bis 2033 schrittweise um jeweils zwölf Monate pro Kalenderjahr steigen. Wird eine Alterspension als Teilpension in Anspruch genommen, soll dieses Erfordernis der Mindestversicherungszeiten entfallen.
Auch bei der Sozialversicherung soll es Entlastung geben
Neben der steuerlichen Begünstigung sind auch Änderungen im Sozialversicherungsrecht vorgesehen. Der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung soll für begünstigte Personen künftig entfallen. Im ASVG geht es dabei laut WKO um den Dienstnehmeranteil von 10,25 Prozent. Für selbstständig Erwerbstätige soll das Modell entsprechend übertragen werden; im GSVG ist von 8,32 Prozent die Rede, die aus Mitteln der Pensionsversicherung vom Bund getragen werden sollen. Der Dienstgeberbeitrag soll weiterhin zur Gänze entrichtet werden.
Für gewerblich Sozialversicherte ist laut WKO vorgesehen, dass 10,18 Prozent vom Pflichtversicherten selbst und 8,32 Prozent aus Mitteln der Pensionsversicherung bezahlt werden. Bei Bauern sowie freiberuflich Erwerbstätigen sollen entsprechend andere Prozentsätze gelten.
Was das für Betriebe bedeutet
Für Unternehmen kann die geplante Regelung vor allem dort interessant werden, wo Erfahrung schwer ersetzbar ist: in technischen Berufen, im Projektgeschäft, in der Kundenbetreuung, in der Planung, in der Ausbildung jüngerer Fachkräfte oder in der Betriebsnachfolge. Gerade in Branchen wie Elektrotechnik, Energie, Gebäudetechnik, Industrie und Handwerk kann ein gleitender Übergang in die Pension helfen, Wissen im Betrieb zu halten.
Der Ansatz ist damit nicht nur eine sozialpolitische Maßnahme, sondern auch ein arbeitsmarktpolitisches Instrument. Die WKO verweist bereits seit längerem darauf, dass die Attraktivierung von Arbeiten im Alter eine Stellschraube gegen Arbeitskräftemangel und für die Finanzierbarkeit des Pensionssystems sein kann.
Noch ist nichts beschlossen
So klar die Richtung der geplanten Maßnahme ist, so wichtig ist der rechtliche Hinweis: Die Änderungen sollen ab 1. Jänner 2027 gelten, sind aber noch nicht beschlossen. Für Betriebe, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige bedeutet das: Die Entwicklung sollte beobachtet werden, konkrete Umstellungen in der Lohnverrechnung oder in der persönlichen Pensionsplanung sollten aber erst auf Basis der endgültigen gesetzlichen Regelung erfolgen.
Kurz zusammengefasst
Der geplante Aktivitätsfreibetrag soll das Weiterarbeiten nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters finanziell attraktiver machen. Vorgesehen sind bis zu 1.250 Euro Freibetrag pro Monat beziehungsweise 15.000 Euro pro Jahr für begünstigte aktive Einkünfte. Zusätzlich sollen Pensionsversicherungsbeiträge auf Arbeitnehmerseite beziehungsweise entsprechende Beiträge bei Selbstständigen teilweise oder ganz entlastet werden. Ziel ist es, das tatsächliche Pensionsantrittsalter und die Beschäftigungsquote älterer Menschen zu erhöhen.
Quelle: Wirtschaftskammer Österreich, „Arbeiten im Alter – Aktivitätsfreibetrag“, Stand 30.04.2026.