Die Bundesnetzagentur hat Kriterien festgelegt, die eine zuschaltbare Last für die Teilnahme an der Maßnahme »Nutzen statt Abregeln 2.0« zu erfüllen hat.
„Wir haben den Teilnehmerkreis für »Nutzen statt Abregeln« festgelegt. Damit bereiten wir den Weg, dass erneuerbarer Strom genutzt werden kann, der ansonsten abgeregelt würde. Dieses Instrument ist wichtig, aber kein Ersatz für einen möglichst schnellen und bedarfsgerechten Netzausbau“, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.
An der öffentlichen Konsultation haben sich 21 Verbände, Interessengruppen und Unternehmen beteiligt, deren Stellungnahmen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht sind.
Ziel von »Nutzen statt Abregeln 2.0«
Derzeit müssen Kraftwerke, die Strom erneuerbar erzeugen, zu manchen Zeiten abgeregelt werden, da die notwendigen Stromnetze für den Abtransport noch nicht hinreichend ausgebaut sind. Betroffen sind zum Beispiel Windkraftanlagen in Engpassregionen, deren Turbinen angehalten werden müssen, obwohl der Wind weht. Mit der Festlegung schafft die Bundesnetzagentur in sogenannten Entlastungsregionen einen Anreiz, diesen Strom stattdessen zu nutzen. So wird statt einer Abregelung erneuerbarer Strom nutzbar gemacht. Voraussetzung ist, dass eine »zusätzliche« Stromnachfrage besteht, die eine engpassentlastende Wirkung hat. Das Instrument dient dazu, vorübergehende Netzengpässe zu reduzieren. Es ersetzt nicht den bedarfsgerechten Netzausbau.
Inhalt der Festlegung
Die Festlegung zu »Nutzen statt Abregeln 2.0« stützt sich auf § 13k Absatz 3 Satz 3 Energiewirtschaftsgesetz. Die Bundesnetzagentur legt drei Segmente fest, bei denen sie unter bestimmten Voraussetzungen von einer »zusätzlichen« Stromnachfrage ausgeht:
- Die Substitution fossiler Wärmeerzeugung durch elektrische Wärmeerzeugung,
- der Einsatz netzgekoppelter Speicher und
- neu zu errichtende Elektrolyseure und Großwärmepumpen.
Weiteres Verfahren
Zunächst starten die Übertragungsnetzbetreiber TenneT, Amprion, 50Hertz und TransnetBW am 1. Oktober 2024 in eine zweijährige Erprobungsphase. In dieser wenden die vier Übertragungsnetzbetreiber ein vereinfachtes pauschaliertes Zuteilungsverfahren an. Parallel dazu wird ein wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren entwickelt, das in den Folgejahren zur Anwendung kommen wird. Ab dem 1. April 2025 können auch die Verteilnetzbetreiber das Instrument anwenden.
Mehr Informationen unter: www.bundesnetzagentur.de
Quelle: Bundesnetzagentur