Sicherheitsbeleuchtung:

RZB räumt mit sieben hartnäckigen Mythen auf

von Thomas Buchbauer
von Thomas Buchbauer – Recherche, Konzept und Kuration Foto: © RZB (KI-generiert)

„Brauch ich nicht“, „ein Schild über der Tür reicht“, „je heller, desto besser“: Rund um die Sicherheitsbeleuchtung kursieren Halbwahrheiten, die sich mit erstaunlicher Ausdauer halten. Der Bamberger Leuchtenhersteller RZB hat ihnen ein Whitepaper gewidmet, das die Fakten nach deutscher Normenlage sortiert – und dessen Kernaussagen sich weitgehend auch auf Österreich übertragen lassen, wenngleich hierzulande eigene Regelwerke den Rahmen setzen.

Mythen haben die unangenehme Eigenschaft, dass sie durch Wiederholung nicht falscher, sondern scheinbar richtiger werden. Wer die Diskussionen rund um die Elektromobilität verfolgt, kennt das Phänomen zur Genüge: Viel häufiger brennende E-Autos, Reichweiten, die im Winter auf null schrumpfen, ein Stromnetz, das beim ersten Ladevorgang in die Knie geht – all das ist längst und mehrfach entkräftet und hält sich trotzdem an jedem zweiten Wirtshaustisch. In der Energiewirtschaft verhält es sich nicht anders. Bemerkenswert ist allerdings, dass dieses Muster inzwischen auch Fachthemen erfasst, bei denen man meinen würde, die Normenlage sei klar genug, um Gerüchten den Boden zu entziehen. Jeder weiß alles, und ausgerechnet jene, die es tatsächlich besser wissen, finden mitunter am wenigsten Gehör.

Die Sicherheitsbeleuchtung ist ein solches Feld. RZB hat das zum Anlass genommen, unter dem Titel „Sicherheitsbeleuchtung neu gedacht – Normen verstehen. Systeme richtig planen.“ ein Whitepaper aufzulegen, dessen erstes Kapitel sich ganz den verbreitetsten Irrtümern widmet. Die Relevanz untermauert der Hersteller mit zwei Zahlen, die er aus externen Quellen übernimmt: Laut einer von RZB zitierten Marktanalyse von Grand View Research erreichte der europäische Markt für Sicherheitsbeleuchtung 2025 rund 1,7 Milliarden Euro und soll bis 2033 auf etwa 2,4 Milliarden Euro wachsen, wobei Software- und Monitoringlösungen zu den stärksten Treibern zählen. Und obwohl die Zahl der Brandtoten in Gebäuden in den vergangenen drei Jahrzehnten um rund 65 Prozent gesunken ist, sterben in der Europäischen Union – so RZB unter Berufung auf die CFPA Europe – noch immer jedes Jahr etwa 5.000 Menschen bei Gebäudebränden.

Mythos 1: „Das brauche ich doch gar nicht“

Der Irrglaube, nur wenige Gebäude seien zur Sicherheitsbeleuchtung verpflichtet, ist offenbar besonders zäh. Tatsächlich ist in zahlreichen gewerblich oder öffentlich genutzten Gebäuden eine Sicherheitsbeleuchtung aufgrund bau- oder arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben erforderlich; ob und in welchem Umfang, hängt von der jeweiligen Nutzung und den geltenden Bestimmungen ab. Wo sie fehlt, obwohl sie vorgeschrieben wäre, trägt der Betreiber ein erhebliches Haftungsrisiko. RZB nennt als typische Beispiele das Bürogebäude mit innenliegendem Treppenhaus oder den Handwerksbetrieb mit fensterlosen Räumen – in beiden Fällen muss eine sichere Evakuierung auch bei Netzausfall möglich sein. Weil die Vorschriftenlage komplex ist, empfiehlt der Hersteller, die geltenden Regeln stets projektbezogen zu prüfen.

Mythos 2: „Ist doch alles dasselbe“

Sicherheitsbeleuchtung, Notbeleuchtung, Rettungswegkennzeichnung – im Sprachgebrauch werden die Begriffe gern durcheinandergeworfen. Die EN 1838 trennt hier jedoch sauber: Die Notbeleuchtung ist der Oberbegriff und gliedert sich in Ersatzbeleuchtung, die das gefahrlose Weiterarbeiten ermöglicht, und Sicherheitsbeleuchtung, die dem sicheren Verlassen und der Gefahrenvermeidung dient. Letztere umfasst wiederum die Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege samt Rettungswegkennzeichnung, die Antipanikbeleuchtung für Flächen ohne festgelegte Werte wie größere Hallen sowie die Beleuchtung von Arbeitsplätzen mit besonderer Gefährdung. Für Letztere gelten strengere Anforderungen: Die Sicherheitsbeleuchtung muss innerhalb von 0,5 Sekunden die erforderliche Beleuchtungsstärke erreichen, und diese beträgt mindestens zehn Prozent der Beleuchtungsstärke der Allgemeinbeleuchtung, jedenfalls aber 15 Lux. Wer hier nicht von Beginn an mit Betreiber, Errichter und Sachverständigen klärt, welche Nutzung vorgesehen ist und wie die Bereiche einzustufen sind, plant nach Ansicht von RZB leicht am Bedarf vorbei.

Mythos 3: „Allgemein- und Sicherheitsbeleuchtung sind getrennte Welten“

Viele betrachten die Sicherheitsbeleuchtung als zwangsläufig eigenständiges System. Dabei lassen sich beide Funktionen durchaus zusammenführen, und die bauliche Kombination in einer Leuchte ist in der EN 60598-2-22 eindeutig geregelt. In einem modernen Bürogebäude können dieselben LED-Leuchten im Normalbetrieb Arbeitsplätze, Flure und Treppen beleuchten und bei Netzausfall über die Notstromversorgung die normgerechte Sicherheitsbeleuchtung übernehmen, ergänzt um eine Überwachung etwa über DALI.

Mythos 4: „Je mehr Licht, desto besser“

Rettungswege müssen nicht taghell sein. Nach der aktuellen Fassung EN 1838:2024 ist auf der maßgeblichen Bodenfläche des Rettungswegs eine horizontale Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux erforderlich, wobei definierte Randbereiche ausgenommen sind; die frühere Betrachtung entlang der Mittellinie beschreibt die Anforderung damit nicht mehr vollständig. Entscheidend sind neben dieser Mindestbeleuchtungsstärke vor allem Gleichmäßigkeit und Blendungsbegrenzung, denn wer geblendet wird oder von hellen Inseln in dunkle Zonen stolpert, findet schlechter hinaus. RZB rät deshalb, bei der Leuchtenauswahl die Qualität der Lichtverteilung höher zu gewichten als den reinen Lichtstrom.

Mythos 5: „Ein Schild über dem Notausgang reicht“

Rettungswegkennzeichnung bedeutet Wegführung, nicht bloß Ausgangsmarkierung. Ist ein Ausgang nicht direkt sichtbar, müssen zusätzliche Rettungszeichen an jeder Richtungsänderung, Kreuzung und Verzweigung den Weg eindeutig weisen, und von jeder Position auf dem Rettungsweg aus muss mindestens ein Zeichen zu sehen sein. Hinzu kommen Vorgaben zu Montagehöhe und Erkennungsweite. Interessant ist ein Detail am Rande: Während die ISO 16069 für „geradeaus“ einen nach oben weisenden Pfeil empfiehlt, hält der deutsche Branchenverband ZVEI bei Türen im Fluchtweg am etablierten Pfeil nach unten fest.

Mythos 6: „Es geht nur um den Fluchtweg“

Die Sicherheitsbeleuchtung weist nicht nur den Weg, sie macht auch die Mittel zur Hilfe sichtbar. Nach EN 1838 sind ebenso Erste-Hilfe-Einrichtungen, Feuerlöscher und Wandhydranten, Brandmelder, Niveauunterschiede wie Stufen und Rampen, die Außenbereiche vor Notausgängen samt Weg zur Sammelstelle sowie Schutzbereiche für Menschen mit Behinderung zu beleuchten – jeweils wieder unter Beachtung von Montagehöhe und Erkennungsweite.

Mythos 7: „Nachleuchtend ist gleichwertig“

Nachleuchtende Schilder gelten vielen als günstige, gleichwertige Alternative zur Rettungszeichenleuchte. RZB widerspricht: Langnachleuchtende Pigmente verlieren nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung kontinuierlich an Helligkeit, nach 60 Minuten liege die Leuchtdichte häufig unter 0,012 cd/m², womit die Erkennungsweite stark abnimmt. Dabei handelt es sich um einen Richtwert aus dem Whitepaper, nicht um einen normativen Grenzwert. Sie brauchen daher eine dauerhafte, spektral passende Anregung. Wird die Beleuchtung etwa über Präsenzmelder zeitweise abgeschaltet, verlangt die deutsche Arbeitsstättenregel ASR A3.4 eine Kompensation, in der Praxis meist eine zusätzliche Leuchte zur dauerhaften Anstrahlung. Bei erhöhter Unfall- oder Verrauchungsgefahr ersetzen solche Lösungen die elektrische Sicherheitsbeleuchtung ohnehin nicht. Die größte Erkennungsweite und eine gleichbleibende Wahrnehmbarkeit bieten laut Hersteller hinterleuchtete Rettungszeichen.

Und in Österreich?

Die physikalischen und lichttechnischen Grundsätze gelten diesseits der Grenze genauso, und weil die EN 1838, die EN 60598-2-22 oder die EN 50172 europäische Normen sind, gelten sie hierzulande als ÖNORM EN 1838, ÖVE/ÖNORM EN 60598-2-22 und OVE EN 50172:2024 ebenso, wobei die frühere ÖVE/ÖNORM EN 50172:2005 noch bis 27. Mai 2027 angewendet werden darf. Der rechtliche Rahmen, der festlegt, wo eine Sicherheitsbeleuchtung verpflichtend ist und wie sie auszuführen ist, folgt jedoch österreichischen Regeln. Für die elektrotechnische Ausführung sind insbesondere die OVE E 8101 sowie die ergänzenden brandschutztechnischen Anforderungen der OVE-Richtlinie R 12-2 relevant, hinzu kommen die jeweils anzuwendenden bau- und arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen. Für Arbeitsstätten ist die Arbeitsstättenverordnung maßgeblich, die in § 9 festlegt, wann eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist, etwa für nicht natürlich belichtete Arbeitsräume und Fluchtwege; die OVE-Fachinformation E08 konkretisiert die Ausführung. Bemerkenswert ist hier gerade der Blick auf Mythos 7: Die österreichische Arbeitsstättenverordnung lässt in § 9 Abs. 4 selbst- oder nachleuchtende Orientierungshilfen unter ausdrücklich geregelten Voraussetzungen zu – etwa dann, wenn keine Bereiche mit besonderer Gefährdung betroffen sind und ein sicheres Verlassen gewährleistet bleibt. Für Planung und Ausführung ist daher eine eigenständige Beurteilung nach österreichischem Recht erforderlich, deutsche Vorgaben lassen sich hier nicht unbesehen übertragen. Die Kennzeichnung regeln die Kennzeichnungsverordnung und die ÖNORM EN ISO 7010, dazu kommen OIB-Richtlinien, Bauordnungen und Veranstaltungsgesetze der Länder sowie behördliche Bescheide. Die Empfehlung, Vorschriften stets projektbezogen zu prüfen, gilt in Österreich damit mindestens ebenso sehr wie in Deutschland.

Halbwissen kann gefährlich werde

Das Whitepaper von RZB ist erkennbar auch ein Herstellerdokument, das in eigene Produkte und das Funk-Überwachungssystem Multidigit air mündet. Sein eigentlicher Wert liegt aber im ersten Kapitel, das in kompakter Form zeigt, wie viel Planungsqualität verloren geht, wenn Halbwissen die Norm ersetzt. Die weiteren Kapitel zu normativen Anforderungen, Montage, Systemarchitektur von der Einzel- bis zur Zentralbatterieanlage, kombinierter Rettungswegbeleuchtung und Überwachung kündigt der Hersteller bereits an. Für Planer und Elektrotechniker in Österreich lohnt die Lektüre, wenn man die deutschen Paragrafen gedanklich durch die heimischen ersetzt – und die Mythen dort lässt, wo sie hingehören: am Wirtshaustisch.

Mehr Infos dazu: www.rzb.de

Quelle: RZB

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