Mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz will die Bundesregierung Genehmigungen für Windkraft, Photovoltaik, Wasserkraft, Speicher, Netze und weitere Energieinfrastruktur straffen. Die Regierungsvorlage setzt auf Verfahrenskonzentration, Trassenfreihaltung und mehr Druck auf die Bundesländer. Doch während die Wiener Stadtwerke den Entwurf als wichtigen Beschleunigungsschritt analysieren und punktuell Nachschärfungen verlangen, kritisieren Erneuerbare Energie Österreich und mehrere Branchenvertreterinnen und -vertreter, dass das Gesetz beim tatsächlichen Ausbaubedarf zu vorsichtig bleibt.
Das EABG ist kein weiteres Fördergesetz, sondern vor allem ein Eingriff in die Logik der Verfahren. Laut Parlamentsunterlagen soll ein neuer Rechtsrahmen entstehen, der ein vollkonzentriertes Genehmigungsverfahren auch unterhalb der UVP-G-Schwellenwerte einführt, mehrere Verfahrensarten vorsieht, Online- oder Hybrid-Verhandlungen ermöglicht, einen integrierten Netzinfrastrukturplan etabliert und Trassenfreihaltungsverordnungen schafft. Ziel ist es, Verfahren zu beschleunigen, Flächen für Stromleitungen abzusichern und die Länder über verbindlichere Ausbaupfade stärker in die Pflicht zu nehmen.
Wiener Stadtwerke: Das EABG als Beschleuniger für Energieanlagen und Netze
Genau diese Stoßrichtung begrüßen auch die Wiener Stadtwerke in ihrer Analyse der Regierungsvorlage. Dort wird das EABG als Instrument gelesen, das Hemmnisse bei Windkraft, Photovoltaik, Wasserkraft, Fernwärme, Fernkälte und Netzinfrastruktur abbauen soll. Hervorgehoben werden unter anderem die Verfahrenskonzentration im Sinn eines One-Stop-Shops, die stärkere Rolle des integrierten Netzinfrastrukturplans, Berichtspflichten der Länder und Sanktionsmechanismen bei Zielverfehlung. Zugleich verweisen die Wiener Stadtwerke darauf, dass zentrale Hebel wie die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten weiterhin stark von den Bundesländern abhängen.

Die Gegenüberstellung von Erneuerbare Energie Österreich zeigt die deutliche Differenz zwischen dem EABG-Zielpfad für 2030 und dem höheren Strombedarf laut ÖNIP. (Bild: Erneuerbare Energie Österreich, Hintergrundgespräch „Einordnung des EABG“, 17.04.2026)
EABG-Ziele bis 2030: 27 TWh mehr erneuerbarer Strom plus Geothermie
Politisch sensibel bleibt vor allem die Zielarchitektur. Die Regierungsvorlage hält am Ziel fest, die jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen bis 2030 gegenüber 2020 um 27 TWh zu steigern; zusätzlich wurde das Ziel aufgenommen, die Erschließung des Wärmeerzeugungspotenzials aus geothermischer Energie bis 2030 um 1 TWh zu erhöhen. Die Wiener Stadtwerke arbeiten dazu heraus, dass sich die bundeslandspezifischen Erzeugungsbeitragswerte auf Mindestbeiträge von rund 10,5 TWh Photovoltaik, etwa 6,9 TWh Windkraft und 2,9 TWh Wasserkraft stützen; der Rest soll über einen flexiblen Erzeugungsmix der Länder erreicht werden.
Erneuerbare Energie Österreich: Kritik an zu niedrigen Ausbauzielen und fehlender Energiesicherheit
Gerade an diesem Punkt setzt scharfe Kritik von Erneuerbare Energie Österreich an. Der Dachverband spricht nach einem Experten-Check von zu wenig zusätzlicher heimischer Energie gegen Gaskrise und Abhängigkeit und argumentiert, dass der steigende österreichische Strombedarf in der Regierungsvorlage weiterhin nicht ausreichend abgebildet werde. EEÖ-Geschäftsführerin Martina Prechtl-Grundnig formuliert das zugespitzt: „Noch immer wird der steigende österreichische Strombedarf in der Regierungsvorlage ignoriert. Doch wenn das Gesetz den Ausbau beschleunigen will, muss es höhere Vorgaben machen. Alles andere ist Beschleunigung bei angezogener Handbremse.“
Dass diese Kritik nicht aus der Luft gegriffen ist, zeigen auch dem i-Magazin vorliegende Informationen aus dem Hintergrundgespräch zum EABG. Dort wird die Stromerzeugung aus Wasser-, Wind- und Photovoltaikkraft für verschiedene Zielhorizonte gegenübergestellt: 28,1 TWh für 2026, 35,5 TWh für 2030 laut EABG und 54,4 TWh für 2030 laut ÖNIP. Der Abstand ist erheblich und macht den eigentlichen Konflikt sichtbar: Es geht nicht nur um die Frage, wie rasch genehmigt wird, sondern auch darum, ob der gesetzliche Zielpfad überhaupt hoch genug angesetzt ist.
Bundesländer, Berichtspflichten und Sanktionen: Mehr Druck durch das EABG
Die Wiener Stadtwerke bleiben in ihrer Bewertung näher an der Logik der Regierungsvorlage. Sie heben hervor, dass das Gesetz den Ausbau rechtlich priorisieren will, dass Energieanlagen grundsätzlich im überragenden öffentlichen Interesse liegen sollen und dass die Länder künftig konkreter nachweisen müssen, wie sie ihre Erzeugungsbeitragswerte erreichen. Wird ein Ziel verfehlt, sind laut Vorlage Reaktionsmechanismen bis hin zur Aussetzung von Technologiefördermitteln vorgesehen. Aus Sicht der Stadtwerke ist das ein Schritt zu mehr Verbindlichkeit in der Energiepolitik der Länder.
Beschleunigungsgebiete nach RED III: Warum ohne Flächenwidmung kaum Beschleunigung möglich ist
EEÖ und die eingebundenen Expertinnen und Experten sehen dagegen die Gefahr, dass das Gesetz in seiner jetzigen Form teilweise an der Realität vorbeiläuft. Besonders deutlich wird das bei den Beschleunigungsgebieten. Laut Wiener Stadtwerke bleibt deren Ausweisung Ländersache und ist vielerorts noch nicht erfolgt. EEÖ macht genau daraus einen zentralen Kritikpunkt: Solange die Bundesländer keine geeigneten Beschleunigungsgebiete für Windkraft und Photovoltaik ausweisen, könnten wesentliche Beschleunigungsmechanismen des EABG gar nicht wirksam werden. Die Energierechtsexpertin Dr. Tatjana Katalan von Dorda Rechtsanwälte bringt das so auf den Punkt: „Beschleunigungsgebiete sind der zentrale Hebel der RED III für die Energiewende. Die Umsetzung liegt bei den Bundesländern – doch es wird am Bund liegen, ausreichend sicherzustellen, dass die notwendigen Ausweisungen vorgenommen und Minderungsmaßnahmen so festgeschrieben werden, dass eine beschleunigte Projektumsetzung auch tatsächlich möglich ist.“

Kärnten dient in der Darstellung als Beispiel dafür, wie fehlende Beschleunigungsgebiete und restriktive Flächenpolitik den Windkraftausbau bremsen. (Bild: Erneuerbare Energie Österreich, Hintergrundgespräch „Einordnung des EABG“, 17.04.2026)
Wie groß dieses Problem in der Praxis sein kann, illustrieren dem i-Magazin vorliegende Informationen am Beispiel Kärnten. Dort wird Kärnten als Land beschrieben, das 99,92 % seiner Fläche für Windenergie ausgeschlossen habe; selbst unter Einrechnung in Entwicklung befindlicher Projekte liege das Bundesland klar unter dem EABG-Ziel. Damit wird aus einer abstrakten Verfahrensfrage ein sehr konkretes Standortproblem. Ein Beschleunigungsgesetz richtet wenig aus, wenn die Flächenpolitik den Ausbau gleichzeitig nahezu unmöglich macht.
Windkraft und Genehmigungsverfahren: Wo die Branche weitere Nachschärfungen verlangt
Auch bei der Windkraft gehen Analyse und Kritik ineinander über. Die Wiener Stadtwerke verweisen darauf, dass besonders lange Genehmigungsprozesse in den vergangenen Jahren zum Problem geworden sind und das EABG hier gegensteuern soll. EEÖ fordert darüber hinaus zusätzliche verfahrensrechtliche Präzisierungen, etwa beim Gefährdungsbegriff, bei der Rahmeneinreichung und bei einer tatsächlich beschleunigenden UVP-G-Novelle. Florian Maringer, Geschäftsführer der IG Windkraft, macht den energiepolitischen Hintergrund dazu klar: „Jede Kilowattstunde an heimischem Windstrom hilft Österreich, Gas zu ersetzen und sich gegen Preisspiralen und Abhängigkeiten zu wappnen.“ Ohne wirksame Beschleunigungsgebiete bringe das EABG aber fast keine Verbesserungen.
Photovoltaik-Ausbau in Österreich: Warum die EABG-Ziele laut Kritik zu niedrig sind

Laut Darstellung haben Burgenland, Oberösterreich und Salzburg ihre Photovoltaik-Zielvorgaben des EABG bereits erreicht oder übertroffen. (Bild: Erneuerbare Energie Österreich / PV Austria, Hintergrundgespräch „Einordnung des EABG“, 17.04.2026)
Ähnlich scharf fällt die Kritik bei der Photovoltaik aus. Die Wiener Stadtwerke beschreiben die in der Vorlage festgelegten Beitragswerte und betonen die Flexibilität im Erzeugungsmix der Länder. EEÖ und PV Austria halten diese Ziele jedoch für zu niedrig. Dem i-Magazin vorliegende Informationen weisen hier auf eine Erzeugungslücke von 9 GW zwischen dem Zielpfad des EABG und jenem des ÖNIP hin; diese Lücke entspreche in etwa der aktuell installierten PV-Leistung. Zugleich wird dort festgehalten, dass drei von neun Bundesländern ihre EABG-Zielvorgaben bereits erreicht haben, nämlich Burgenland, Oberösterreich und Salzburg. Das ist politisch bemerkenswert, aber eben nicht „knapp die Hälfte“. Zusätzlich wird ausgewiesen, dass sich sechs von neun Bundesländern selbst höhere Ziele gesetzt haben als das Gesetz.
PV-Austria-Geschäftsführerin Vera Immitzer liest daraus einen klaren politischen Befund. Sie kritisiert, dass zahlreiche konstruktive Vorschläge aus der Branche ignoriert worden seien, und fordert ambitioniertere Mindestziele sowie wirksamere Umsetzungsmaßnahmen. Ihr Vorwurf zielt ins Zentrum der aktuellen energiepolitischen Debatte: Wenn die Politik den raschen Ausstieg aus Gas und den massiven Ausbau der Erneuerbaren betont, dann müssen Zielgrößen und Gesetzesmechanik diesen Anspruch auch tatsächlich tragen.
Speicher-Ausbau im EABG: Die offene Baustelle der Energiewende
Hinzu kommt die Speicherfrage. Die Regierungsvorlage erfasst Energiespeicher zwar als Energieanlagen. Aus Sicht der Photovoltaikbranche fehlt aber weiterhin ein konkreter, koordinierter Ausbaupfad für Speicher. Dem i-Magazin vorliegende Informationen nennen daher ausdrücklich die Forderung, Ziele für den Speicherausbau festzulegen; ergänzt wird das um den Wunsch nach einer stärkeren Berücksichtigung von PV im Denkmalschutz sowie einer PV-Verpflichtung für Parkplätze und Einkaufszentren. Damit wird deutlich, dass die Branche die Energiewende längst nicht mehr nur als Erzeugungs-, sondern als Systemfrage versteht.
Wasserkraft und Wasserrahmenrichtlinie: Konflikt um Beschleunigungsgebiete und Zielpfad
Bei der Wasserkraft zeigt sich ein ähnliches Muster. Die Wiener Stadtwerke nennen Wasserkraft ausdrücklich als Teil des beschleunigten Anwendungsbereichs und verweisen auf die neuen Möglichkeiten des EABG. Kleinwasserkraft Österreich hält dem entgegen, dass die Regierung gerade hier von eigenen Ausweisungskompetenzen keinen Gebrauch mache. Geschäftsführer Paul Ablinger kritisiert: „Statt bei der Wasserkraft zu beschleunigen, wird weiter gebremst.“ Damit werde nicht nur Versorgungssicherheit und Energieunabhängigkeit geschwächt, sondern auch die weitere ökologische Aufwertung heimischer Gewässer gefährdet.
Auch dazu liegen dem i-Magazin konkrete Zahlen vor. Dort ist bei der Kleinwasserkraft von einer deutlichen Zielverfehlung die Rede; genannt werden 7,74 TWh für 2030 laut EABG gegenüber 9,30 TWh laut ÖNIP. Zusätzlich wird gefordert, EABG und Wasserrahmenrichtlinie enger zu verschränken und Beschleunigungsgebiete auszuweisen; als Potenzial werden 810 Strecken, 145,4 MW EPL und 654,29 GWh RAV genannt. Dazu passen auch die dort formulierten wasserbezogenen Forderungen: eine echte Konzentration der Verfahren, das Ende von Doppelprüfungen und keine Ausnahme vom öffentlichen Interesse.
Energierecht und Verfahrensbeschleunigung: Was Expert:innen am EABG loben und kritisieren
Bemerkenswert ist, dass die Kritik aus dem Experten-Check das Gesetz nicht pauschal verwirft. Der Energierechtsexperte Mag. Christoph Jirak von der Kanzlei Schönherr sieht im EABG ausdrücklich Ansätze für einen schnelleren Ausbau durch Verfahrenskonzentration und verbesserte Genehmigungsvoraussetzungen; diese könnten sogar Vorbild für ein einheitlicheres Anlagenrecht sein. Gleichzeitig warnt er davor, dass Grobprüfungsverfahren in Beschleunigungsgebieten vereinzelt langwierig und aufwändig werden könnten, womit ausgerechnet im Namen der Beschleunigung neue Zwischenhürden entstehen würden. Zudem plädiert er für technologiebezogene Genehmigungsvoraussetzungen mit vereinheitlichten Grenz- und Zielwerten, etwa bei Schall oder Schattenwurf von Windenergieanlagen.
Behörden, Gerichte und Sachverständige: Warum die Umsetzung über die Wirkung des EABG entscheidet
Hier berühren sich wiederum die Perspektiven von Wiener Stadtwerken und EEÖ. Beide Seiten sehen im EABG einen relevanten Hebel. Beide betonen aber auch, dass die tatsächliche Wirkung des Gesetzes von der Umsetzung abhängt: von ausreichend ausgestatteten Behörden und Gerichten, von praktikablen Verfahrensregeln, von klar ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten und von einer Zielarchitektur, die dem künftigen Strombedarf standhält. Dem i-Magazin vorliegende Informationen nennen dazu ergänzend einen bundesländerübergreifend nutzbaren Sachverständigen-Pool, eine bessere Behörden- und Gerichtsausstattung und detailliertere verfahrensrechtliche Beschleunigungsmaßnahmen.
Fazit zum EABG: Beschleunigungsgesetz oder Ausbau mit angezogener Handbremse?
Unterm Strich ergeben sich damit zwei Lesarten desselben Entwurfs. Die erste, näher an der Regierungsvorlage und an der Wiener-Stadtwerke-Analyse, lautet: Das EABG ist ein substanzielles Beschleunigungs- und Planungsinstrument, das Verfahren bündelt, Netze absichert und die Länder stärker bindet. Die zweite, vertreten von EEÖ, PV Austria, IG Windkraft, Kleinwasserkraft Österreich und mehreren Rechtsexperten, lautet: Diese Beschleunigung droht zu klein zu bleiben, wenn Zielwerte, Beschleunigungsgebiete und flankierende Maßnahmen nicht deutlich ambitionierter ausfallen. Genau deshalb ist die aktuelle Auseinandersetzung um das EABG keine bloße Juristendiskussion, sondern ein Streit über die energiepolitische Ernsthaftigkeit des österreichischen Ausbaupfads.


