ÖBFV veröffentlicht erstmals Vorgaben für Anlagen über 250 kWh:

TRVB 165 N: Brandschutzregeln für Batteriespeicher

von Julia Petz
von Thomas Buchbauer – Recherche, Konzept und Kuration Foto: © www.i-magazin.com / KI-generiert mit OpenAI/ChatGPT

Wer in den vergangenen zwei Jahren ein Batteriespeicherkraftwerk projektiert hat, kennt das Gespräch: Der Sachverständige fragt nach der einschlägigen Richtlinie, der Planer verweist auf deutsche Empfehlungen, amerikanische Prüfnormen und den guten Willen aller Beteiligten. Ein österreichisches Regelwerk gab es nicht.

Seit 15. Juli 2026 gibt es eines. Der Österreichische Bundesfeuerwehrverband (ÖBFV) und die Österreichischen Brandverhütungsstellen haben die TRVB 165 N „Batteriespeichersysteme“ in erster Ausgabe veröffentlicht. Erarbeitet wurde sie im Sachgebiet 4.3, dem TRVB-Arbeitskreis. Erhältlich ist sie als Hardcopy, Download oder Download-Abo im ÖBFV-Webshop, der Einstiegspreis liegt bei 70,40 Euro inklusive Mehrwertsteuer.

Die im Folgenden genannten Werte hat das Referat 4 „Vorbeugender Brand- und Katastrophenschutz“ des ÖBFV gegenüber dem i-Magazin bestätigt beziehungsweise präzisiert.

Die TRVB 165 N auf einen Blick:

  • Titel: TRVB 165 N 26 „Batteriespeichersysteme“
  • Herausgeber: Österreichischer Bundesfeuerwehrverband und Die Österreichischen Brandverhütungsstellen
  • 1. Ausgabe: 15. Juli 2026
  • Anwendungsbereich: stationäre Batteriespeichersysteme (BESS) mit mehr als 250 kWh Energieinhalt, im Freien und in Gebäuden
  • Kerninhalte: Begriffsbestimmungen, Grundlagen, Brandprüfung nach UL 9540A, Anforderungen im Freien, Anforderungen in Gebäuden, organisatorischer Brandschutz, Löschwasserversorgung
  • Bezug: ÖBFV-Webshop, ab 70,40 Euro inkl. MwSt.
TRVB 165 N schließt eine Lücke von 250 kWh

Der Zweck ist im Dokument klar formuliert: einheitliche Mindestanforderungen an den Brandschutz bei stationären Batteriespeichersystemen mit einem Energieinhalt von mehr als 250 kWh. Bis zu dieser Grenze greifen in Gebäuden die OIB-Richtlinien. Für alles darüber – und für die Aufstellung im Freien in jeder Größe – existierte bisher kein nationales Regelwerk.

Eine Detailregelung wird in der Praxis für Diskussionen sorgen: Bei Aufstellung in Gebäuden ist der Energieinhalt aller Speichersysteme zu betrachten, auch wenn sie in unterschiedlichen Räumen stehen. Wer bisher aufgeteilt hat, um unter der Schwelle zu bleiben, muss neu rechnen.

Die Richtlinie hält außerdem fest, dass in exponierten Lagen oder in waldbrandgefährdeten Gebieten höhere Anforderungen notwendig werden können.

Vom Entwurf zur Endfassung: aus 100 kWh werden 250 kWh

Bemerkenswert ist die Entwicklung des Dokuments. Der Begutachtungsentwurf vom Jänner 2026 hieß noch „Batteriespeicheranlagen“ und setzte die Anwendungsschwelle bei 100 kWh an. Auch das PV-Austria-Brandschutzseminar im April warb noch mit dieser Zahl. Die veröffentlichte Fassung heißt „Batteriespeichersysteme“ und liegt bei 250 kWh.

Der Grund für die Verschiebung ist eine Abstimmung zwischen den Regelwerken: Die OIB-Richtlinie wird Speicher bis 250 kWh regeln. Die TRVB setzt daher genau dort an, wo die OIB-Systematik endet – eine Doppelregelung desselben Größenbereichs wird damit vermieden.

Für die Branche ist das eine spürbare Entlastung im gewerblichen Mittelbau. Wer Speicher zwischen 100 und 250 kWh errichtet – der typische Bereich für Gewerbebetriebe mit eigener PV-Anlage –, fällt nicht in den Vollanwendungsbereich der neuen Richtlinie.

UL 9540A wird zur Eintrittskarte

Technisch stellt die TRVB 165 N das Prüfverfahren UL 9540A in den Mittelpunkt. Es bewertet die Ausbreitung eines thermischen Durchgehens auf vier Ebenen: Zelle, Modul, System und Installation. International ist das Verfahren etabliert – IEC 62933-5-2, VDE-AR-E 2510-50 und NFPA 855 verweisen darauf.

Entscheidend ist, wofür der Nachweis gebraucht wird. Eine Gruppierung von bis zu vier Einheiten auf maximal 125 m² ist nur zulässig, wenn ein Realbrandversuch nach UL 9540A auf System- oder Installationsebene vorliegt, der den tatsächlichen Aufbau und die reale Anordnung abbildet. Teilprüfungen einzelner Komponenten – etwa einzelner Racks – gelten ausdrücklich nicht als ausreichend.

Für Errichter heißt das: Das Datenblatt des Herstellers reicht nicht mehr. Gefragt ist der vollständige Prüfbericht – und zwar für jene Konfiguration, die tatsächlich aufgestellt wird.

Abstände statt Löschanlagen: die Anforderungen im Freien

Die Systematik der Richtlinie setzt im Freien primär auf Geometrie. Einzuhalten sind 4 beziehungsweise 6 Meter zu Gebäuden – abhängig von der OIB-Gebäudeklasse und der verfügbaren Löschwasserversorgung –, 5 Meter zwischen einzelnen Speichern, 3 Meter zu Umrichtern, 2 bis 3 Meter zur Grundstücksgrenze und 4 Meter zu PV-Freiflächenanlagen. Wo diese Abstände nicht eingehalten werden können, tritt Bauteilqualität an ihre Stelle – REI 90 und A2.

Hinzu kommen Anforderungen, die man von klassischen Elektroanlagen so nicht kennt: Sensorik zur Erkennung explosionsfähiger Atmosphären, Lüftung mit einem 30-fachen stündlichen Luftwechsel und Aktivierung bei 10 Prozent der unteren Explosionsgrenze von Wasserstoff, Druckentlastungsöffnungen, Blitzschutz nach ÖVE/ÖNORM EN 62305 sowie definierte Zufahrts- und Aufstellflächen für Einsatzfahrzeuge.

Löschwasser: 800 oder 1.600 Liter pro Minute

Die Löschwasserversorgung ist mit mindestens 800 Litern pro Minute über 90 Minuten zu bemessen. Auf 1.600 Liter pro Minute steigt der Wert dann, wenn die Brandbekämpfung aus größerer Entfernung erfolgen muss.

Der Hintergrund ist praktischer Natur: Wasserwerfer lassen sich bei den dann erforderlichen Wurfweiten mit 800 Litern pro Minute nicht ausreichend versorgen. Wer die Sicherheitsabstände innerhalb der Anlage nicht einhalten kann, zahlt das also nicht nur mit Bauteilqualität, sondern auch mit der doppelten Löschwassermenge.

Aufstellung im Gebäude: die Zugänglichkeit entscheidet

Für Batteriespeicher in Gebäuden gilt eine maximale Raumgröße von 30 m², massive Umfassungsbauteile in REI 90 und A2 sowie Türen in EI2 90-C.

Bei den anlagentechnischen Anforderungen unterscheidet die Richtlinie allerdings nach der Zugänglichkeit des Raums – ein Punkt, der in der Planung leicht übersehen wird:

Ist der Batterieraum ausschließlich vom Gebäudeinneren aus zugänglich, ist eine automatische Brandmeldeanlage ab 250 kWh erforderlich.
Ist der Raum direkt vom Freien aus zugänglich, greift die Pflicht zur Brandmeldeanlage erst ab 1.000 kWh.
Eine halbstationäre Sprühwasserlöschanlage wird ausschließlich bei ausschließlich von innen zugänglichen Batterieräumen und erst ab 1.000 kWh gefordert.
Für Planer ist das eine handfeste Stellschraube: Ein Batterieraum mit direktem Zugang von außen kommt anlagentechnisch deutlich günstiger weg – und ist im Einsatzfall für die Feuerwehr ohnehin die bessere Lösung.

Brandbekämpfung: wenn Löschen die schlechtere Option ist

Eine Passage sticht heraus, weil sie einer verbreiteten Erwartung widerspricht. Die Richtlinie hält fest, dass bei einem Brand von Batteriespeichern ein Kurzschluss auftreten kann, der ein thermisches Durchgehen in zuvor nicht betroffenen Zellen auslöst. Und weiter: Bei Speichern im Freien könne es zielführender sein, die Batteriespeicher unter kontrollierten Bedingungen thermisch umsetzen zu lassen.

Im Klartext: kontrolliert abbrennen lassen statt löschen. Wasser kühlt zwar gut, kann aber Wasserstoff freisetzen und damit eine Verpuffung begünstigen. Diese Haltung ist unter Feuerwehrfachleuten seit Längerem Konsens – dass sie nun in einer österreichischen Richtlinie steht, verändert die Erwartungshaltung an das Sicherheitskonzept grundlegend. Nicht die Löschanlage ist die Hauptmaßnahme, sondern der Abstand.

Was die TRVB 165 N für Planer und Errichter bedeutet

Für die Elektrotechnik verschiebt sich damit einiges nach vorne. Die brandschutztechnische Bewertung findet nicht mehr am Ende der Ausführungsplanung statt, sondern bei der Standortwahl. Flächenbedarf, Grundstücksgrenzen, Nachbarbebauung, Löschwasserverfügbarkeit und die Erreichbarkeit für Einsatzfahrzeuge werden zu Vorfragen des Projekts.

Dazu kommen organisatorische Pflichten: Brandschutzbeauftragter und Brandschutzplan nach TRVB 121 O, ergänzt um einen Notfallplan. Hinzu kommt ein rund um die Uhr erreichbarer Bereitschaftsdienst, der anlagenkundiges Personal innerhalb von 60 Minuten vor Ort bringt – erforderlich ab 6.000 kWh im Freien beziehungsweise ab 250 kWh in Gebäuden. Das ist keine Errichterleistung mehr – das ist Betreiberorganisation, und sie muss im Angebot mitgedacht werden.

Der ÖBFV weist ausdrücklich darauf hin, dass mit regelmäßigen Überarbeitungen zu rechnen ist. Die Batterietechnologie entwickelt sich schneller als der Normungsprozess. Wer plant, sollte den Letztstand prüfen.

Parallel erschienen ist die TRVB 162 N „Photovoltaik-Freiflächenanlagen“. Wer beides projektiert, braucht beides.

Papier ersetzt keinen Sicherheitsabstand

Österreich hat jetzt eine Regel für einen Anlagentyp, der ohnehin gebaut wird. Das ist ein Fortschritt gegenüber dem Zustand davor, in dem jeder Sachverständige seine eigene Auslegung mitbrachte und jedes Verfahren neu verhandelt wurde.

Der eigentliche Test kommt aber erst. Netzanschlussanfragen für Großspeicher im zweistelligen Gigawattbereich treffen auf Standorte, die um jeden Quadratmeter ringen. Wenn die geforderten Abstände auf reale Grundstücksgrenzen treffen, wird sich zeigen, ob die TRVB 165 N Projekte ordnet – oder sie ausbremst. Die Antwort darauf liefert kein Richtlinientext, sondern die erste Genehmigungsrunde.

Quellen: ÖBFV, TRVB 165 N 26 „Batteriespeichersysteme“, 1. Ausgabe 15. Juli 2026 (Meldung, Webshop); schriftliche Auskunft des Leiters des Referats 4 „Vorbeugender Brand- und Katastrophenschutz“ im ÖBFV gegenüber dem i-Magazin, August 2026; PV Austria.

TRVB 165 N: Brandschutzregeln für Batteriespeicher

Die 5 wichtigsten Kriterien im Überblick · TRVB 165 N „Batteriespeichersysteme“, 1. Ausgabe 15. Juli 2026

NR. KRITERIUM ANFORDERUNG WAS DAS FÜR DIE PRAXIS HEISST
1 Anwendungsbereich Ab mehr als 250 kWh Energieinhalt – im Freien und in Gebäuden. In Gebäuden zählt die Summe aller Speicher, auch raumübergreifend. Bis 250 kWh regelt die OIB-Richtlinie. Aufteilen auf mehrere Räume senkt die Schwelle nicht mehr.
2 Abstände im Freien 4 bzw. 6 m zu Gebäuden · 5 m zwischen Speichern · 3 m zu Umrichtern · 2–3 m zur Grundstücksgrenze · 4 m zu PV-Freiflächenanlagen Wo der Abstand fehlt, ist REI 90 und A2 herzustellen. Brandschutz wird zur Frage der Standortwahl.
3 Nachweis nach UL 9540A Gruppierung von bis zu vier Einheiten auf max. 125 m² nur mit Realbrandversuch auf System- oder Installationsebene. Das Herstellerdatenblatt genügt nicht. Teilprüfungen einzelner Racks gelten ausdrücklich nicht als ausreichend.
4 Aufstellung im Gebäude Max. 30 m² Raum, REI 90/A2, Türen EI2 90-C. Brandmeldeanlage ab 250 kWh bei Zugang nur von innen, ab 1.000 kWh bei Zugang vom Freien. Halbstationäre Sprühwasserlöschanlage nur bei Innenzugang ab 1.000 kWh. Die Zugänglichkeit ist die entscheidende Stellschraube: Ein Zugang direkt von außen spart Anlagentechnik.
5 Löschwasser & Bereitschaft 800 l/min über 90 Minuten, 1.600 l/min bei Brandbekämpfung aus größerer Entfernung. Bereitschaftsdienst mit 60 Minuten Eintreffzeit ab 6.000 kWh im Freien bzw. 250 kWh im Gebäude. Wasserwerfer brauchen bei großer Wurfweite die doppelte Menge. Der Bereitschaftsdienst ist Betreiberorganisation – im Angebot mitdenken.

Quelle: ÖBFV, TRVB 165 N 26 „Batteriespeichersysteme“; Angaben bestätigt durch das Referat 4 „Vorbeugender Brand- und Katastrophenschutz“ des ÖBFV. Grafik: i-Magazin

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