Netzentgelte 2027 – die E-Control antwortet:

Heimspeicher: Einspeisen gratis, aber ohne Bonus

von Thomas Buchbauer
von Thomas Buchbauer – Recherche, Konzept und Kuration Foto: © www.i-magazin.com / mit KI erstellt – ChatGPT – Symbolbild

Bei der Pressekonferenz zur Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung (SNE-G-V) blieben die Fragen von i-Magazin zu Vehicle-to-Grid und zu den Netzkosten von Heimspeichern offen. Nun liegen die schriftlichen Antworten der E-Control vor – und mit dem inzwischen veröffentlichten Verordnungstext samt Erläuterungen auch das Regelwerk, an dem sie sich messen lassen. Das Ergebnis: Wer Strom aus Speicher oder E-Auto zurück ins Netz liefert, zahlt dafür nichts, bekommt dafür aber auch keinen Bonus. Belohnt wird nur, wer beim Laden flexibel ist. Für kleine Speicher öffnet die finale Verordnung zwar eine neue Tür zur Netzentgeltbefreiung, die Schwelle dahinter bleibt aber hoch. Wir erklären, was das bedeutet und wie es zur Kritik der Branche passt.

Die Antworten der E-Control im Wortlaut

Frage: Wie ermöglicht die finale SNE-G-V Vehicle-to-Grid konkret? Welche Anforderungen gelten nun – und wie werden Laden, Rückspeisen und anschließendes Wiederaufladen tariflich behandelt, damit netzdienliches V2G wirtschaftlich möglich wird?

Antwort: „Grundsätzlich ist für Ladeinfrastruktur der Tarif für flexible Entnahme interessant, bei dem eine Reduktion des Leistungspreis für entsprechend flexibles Ladeverhalten gewährt wird. Da es keine Netznutzungsentgelte in Einspeiserichtung gibt, das Rückspeisen also ohnehin entgeltfrei ist, besteht in dieser Richtung darüber hinausgehend keine weitere Möglichkeit der Beanreizung.“

Frage: Welche laufenden Netzentgelte fallen ab 2027 für Heimspeicher beim Laden aus dem Netz und bei der späteren Rückspeisung an? Werden Netznutzungs- und Netzverlustentgelt jeweils verrechnet?

Antwort: „Die Wiedereinspeisung ist von der Bezahlung der Netzverlustentgelte befreit. Daher gibt es keine Doppelverrechnung beim Netznutzungs- und Netzverlustentgelt. Das ist unabhängig davon, ob der Speicher netz- bzw. systemdienlich ist, da gibt es dann diverse Instrumente, die ebenfalls nutzbar sein könnten.“

Das Grundprinzip: Bezahlt wird nur in eine Richtung

Um die Antworten einordnen zu können, hilft ein Blick auf die Grundlogik, die der Verordnungstext nun festschreibt. Das Netznutzungsentgelt – künftig aufgeteilt in einen Arbeitspreis je Kilowattstunde und einen Leistungspreis für die monatliche Spitze – zahlen nur Entnehmer, also wer Strom aus dem Netz bezieht (§ 5 Abs. 1). Das Netzverlustentgelt, das die beim Transport verlorene Energie abgilt, zahlen ebenfalls die Entnehmer; Einspeiser zahlen es erst ab einer netzwirksamen Leistung von mehr als 5 MW (§ 12 Abs. 1). Eine Photovoltaikanlage am Einfamilienhaus zahlt für das Einspeisen also keine laufenden Netzentgelte; Einspeiser beteiligen sich an den Netzkosten im Wesentlichen einmalig über das Netzanschlussentgelt.

Für einen Speicher, ob im Keller oder auf Rädern, bedeutet das: Beim Laden aus dem Netz verhält er sich wie jedes andere Haushaltsgerät und zahlt die üblichen Netzentgelte. Beim Zurückspeisen verhält er sich wie eine Photovoltaikanlage und zahlt nichts.

Was „keine Doppelverrechnung“ tatsächlich bedeutet

Die E-Control begründet ihre Antwort zum Heimspeicher mit der Befreiung der Wiedereinspeisung vom Netzverlustentgelt. Diese Befreiung steht nun in § 12 Abs. 3 der Verordnung. Als Wiedereinspeisung gilt Strom, der zuvor am selben Netzanschlusspunkt aus dem Netz bezogen, gespeichert und später wieder eingespeist wird (§ 2 Abs. 1 Z 18). Die Erläuterungen machen klar, wo die Befreiung ansetzt: Sie gilt „neben der gesetzlich vorgesehenen Befreiung von Einspeisern bis 5 MW“ und soll vermeiden, dass ein Speicher, der beim Bezug bereits Netzverlustentgelt bezahlt hat, beim Zurückspeisen noch einmal damit belastet wird. Wird ein Speicher auch für anderes genutzt, ermittelt der Netzbetreiber den Anteil der Wiedereinspeisung über zwölf Monate, abzüglich der Wirkungsgradverluste (§ 12 Abs. 4).

Für den Heimspeicher heißt das: Er zahlt beim Laden aus dem Netz Netznutzungs- und Netzverlustentgelt wie jeder andere Verbrauch, beim Zurückspeisen zahlt er nichts. Die Befreiung der Wiedereinspeisung ändert daran nichts, denn ein Haushaltsspeicher liegt ohnehin weit unter der 5-MW-Schwelle, ab der Einspeiser überhaupt Netzverlustentgelt zahlen. Ihre praktische Wirkung entfaltet sie bei großen Speichern. „Keine Doppelverrechnung“ bedeutet für den Haushalt also: Am eigenen Zähler wird nur einmal bezahlt, beim Laden. Eine Rückerstattung der beim Laden bezahlten Netzentgelte für Strom, der später zurückgespeist wird, gibt es nicht.

Heimspeicher: Drei Fälle, drei Antworten

Für die allermeisten Haushalte ist die wichtigste Nachricht eine beruhigende: Ein Heimspeicher, der sich aus der eigenen Photovoltaikanlage auflädt und diesen Strom am Abend im eigenen Haus wieder abgibt, berührt das Netz gar nicht. Der Strom fließt hinter dem Zähler, Netzentgelte fallen dafür nicht an. Im Gegenteil: Weil künftig der höchste Viertelstundenwert des Monats abgerechnet wird, kann ein Speicher, der abends die Spitze abfedert, den Leistungspreis und damit die Netzrechnung zusätzlich senken.

Anders ist es, wenn der Speicher Strom aus dem Netz lädt, etwa um günstige Nachtstunden oder niedrige Börsenpreise zu nutzen. Dann zahlt der Haushalt für diesen Strom die regulären Netzentgelte: Arbeitspreis, Netzverlustentgelt und, falls das Laden die Monatsspitze erhöht, einen höheren Leistungspreis. Abfedern lässt sich das auf zwei Wegen. Erstens gelten der Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP, 1. April bis 30. September, 10 bis 16 Uhr) und ab Oktober 2027 der Winter-Nieder-Arbeitspreis (WiNAP, 1. Oktober bis 31. März, 23 bis 5 Uhr) auch für das Laden eines Heimspeichers, sofern Viertelstundenwerte gemessen werden (§ 7). Eigene, österreichweit einheitliche Tarife sieht die Verordnung nur für saisonale Speicher mit mehr als zehn Stunden Entladedauer vor – übliche Heimspeicher fallen nicht darunter. Zweitens kann die Ladeleistung als „flexible Entnahme“ vereinbart werden (§ 10). Der Netzbetreiber darf sie dann in zwei Zeitfenstern von je zwei Stunden pro Tag einschränken, dafür sinkt der Leistungspreis für diesen Anteil voraussichtlich um 75 Prozent – und zwar durchgehend, nicht nur in den Sperrzeiten.

Die Verordnung setzt dafür klare Mindestgrößen: Der flexible Anteil muss mindestens 4 kW betragen, auf Netzebene 7 müssen zudem mindestens 4 kW fest bleiben. Eine teilweise Flexibilisierung ist damit erst ab 8 kW Anschlussleistung möglich; wer die gesamte Leistung flexibel stellt, ist an diese Untergrenze nicht gebunden. Spätestens ab 1. Oktober 2027 haben Haushalte einen Anspruch darauf, dass der Netzbetreiber eine solche Vereinbarung abschließt. Die Erläuterungen beschreiben genau diesen Fall: Ein Kleinkunde mit Photovoltaik und Speicher kann mit dem Entgelt für flexible Entnahme Strom aus dem Netz beziehen und den Speicher nutzen, um die zweimal zwei Stunden Einschränkung zu überbrücken.

Vereinfachtes Rechenbeispiel

Ein Haushalt lädt im Winter 10 kWh nachts aus dem Netz in seinen Heimspeicher und speist sie am Abend wieder ein. Bei dem Netz-Arbeitspreis von 4,53 Cent/kWh, den die E-Control im Juli als österreichweiten Durchschnitt für die Endstufe simuliert hat, fallen dafür rund 45 Cent Netz-Arbeitspreis an, zuzüglich Netzverlustentgelt und abzüglich des WiNAP-Rabatts. Für die Rückspeisung fällt nichts an, es wird aber auch nichts gutgeschrieben. Lohnend ist das Geschäft also nur, wenn der Preisunterschied zwischen Lade- und Verkaufszeitpunkt diese Netzkosten und die Speicherverluste übersteigt.

Hinweis: Die Werte stammen aus einer Simulation der E-Control vom Juli 2026 und sind nicht verbindlich. Die tatsächlichen Tarife legt die Tarifverordnung fest, die für Dezember erwartet wird. Steuern und Abgaben sind im Beispiel nicht berücksichtigt.

Neu in der finalen Verordnung: Schwarmspeicher ab 10 kW

Die einzige vollständige Entlastung ist die gesetzlich im ElWG verankerte 20-jährige Befreiung von Netznutzungs- und Netzverlustentgelt für systemdienliche Speicher. Hier bringt der finale Verordnungstext eine Neuerung, die für kleine Anlagen relevant ist: Speicher dürfen sich schon ab 10 kW Engpassleistung zu einem „Schwarmspeicher“ von mindestens 1 MW zusammenschließen – im Begutachtungsentwurf lag diese Schwelle noch bei 50 kW (§ 24 Abs. 3). Die technische Aggregation kann ein Aggregator, aber auch eine Energiegemeinschaft übernehmen.

Die übrigen Voraussetzungen bleiben allerdings anspruchsvoll. Alle beteiligten Speicher müssen am selben Umspannwerk hängen, und dieses muss als geeigneter Standort gelten: Die installierte Photovoltaikleistung muss 0,3 MW je MVA Transformatorleistung oder die Windkraftleistung 0,85 MW/MVA übersteigen, und das Umspannwerk muss mehr als 2.500 Stunden im Jahr in die vorgelagerte Netzebene zurückspeisen. Jeder Speicher muss gesondert gemessen werden, der Netzbetreiber muss den Betrieb des Verbunds in beide Richtungen unentgeltlich einschränken dürfen, und der Speicher muss „ausschließlich zur Wiedereinspeisung“ betrieben werden (§ 23) – also als reiner Netzspeicher, nicht zur Versorgung des eigenen Haushalts. Die Befreiung ist österreichweit auf 5 GW gedeckelt, gilt nur für Speicher, die bis Ende 2030 in Betrieb gehen, und erlischt, sobald ein Speicher den Verbund verlässt oder dieser unter 1 MW fällt.

Für den typischen Heimspeicher, der vor allem den eigenen Solarstrom zwischenspeichert, bleibt die Befreiung damit außer Reichweite. Interessant wird sie für eigens errichtete, separat gemessene Speicher in Regionen mit viel Photovoltaik – etwa im Rahmen von Energiegemeinschaften, die mehrere solcher Anlagen bündeln.

Vehicle-to-Grid: möglich, aber nicht eigens gefördert

Für das E-Auto, das Strom zurück ins Netz liefert, gilt dieselbe Logik wie für den Heimspeicher. Einen eigenen V2G-Tarif sieht die Verordnung nicht vor. Die Erläuterungen nennen rückspeisefähige Ladeeinrichtungen aber ausdrücklich als Anwendungsfall der flexiblen Entnahme – entweder über einen dauerhaft flexiblen Netzzugang oder über die Vereinbarung nach § 10 – und sprechen von einem „regulatorischen Anreiz“ für diese Flexibilitätsressource. Wer seine Wallbox als flexible Leistung anmeldet, erhält voraussichtlich 75 Prozent Rabatt auf den Leistungspreis für diesen Anteil; dazu kommen SNAP und WiNAP für das Laden zu günstigen Zeiten. Das Zurückspeisen bleibt entgeltfrei, ein Anreiz darüber hinaus besteht nach Darstellung der E-Control nicht.

Neu ist eine praktische Klarstellung aus den Erläuterungen: Für die Ladeeinrichtung muss ein Einspeise-Abnahmevertrag abgeschlossen werden, die Vergütung der eingespeisten Strommengen läuft über den Zählpunkt und ist nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden. Vorstand Alfons Haber hatte bei der Pressekonferenz ergänzt, dass es – wie bei einer Photovoltaikanlage – einen Energielieferanten oder Aggregator als Abnehmer und eine messtechnische Erfassung brauche. Die 20-jährige Befreiung für Schwarmspeicher dürfte für E-Autos kaum erreichbar sein: Ein Fahrzeug, das auch gefahren wird, wird nicht „ausschließlich zur Wiedereinspeisung“ betrieben.

Zum Vergleich: Wie Deutschland Vehicle-to-Grid regelt

Deutschland hat dasselbe Problem anders gelöst. Mit einer Änderung von § 118 Abs. 6 Energiewirtschaftsgesetz, die der Bundestag im November 2025 beschlossen hat, ist rückgespeister Strom aus Speichern anteilig von Netzentgelten befreit – nun ausdrücklich auch aus mobilen Speichern wie E-Autos. Die Bundesnetzagentur hat am 1. Oktober 2026 mit der Festlegung „MiSpeL“ die Abwicklung geregelt: Strom, der aus dem Netz in die Fahrzeugbatterie geladen und später zurückgespeist wird, wird mit dem Bezug saldiert, sodass für diese Menge weniger Netzentgelte und Umlagen anfallen. Bidirektionale Ladepunkte werden Stromspeichern weitgehend gleichgestellt. Netz- und Messstellenbetreiber haben für die Umsetzung bis Ende September 2027 Zeit.

Der Unterschied zu Österreich liegt im Kern: Deutschland erstattet die Netzentgelte für zurückgespeisten Strom, Österreich verrechnet ihn lediglich nicht ein zweites Mal. Eine Kilowattstunde, die ein E-Auto hierzulande aus dem Netz lädt und später zurückspeist, bleibt mit den vollen Netzentgelten des Ladevorgangs belastet – genau die Doppelbelastung, deren Abschaffung die deutsche Autoindustrie gefeiert hat.

Wie die Antworten zur Kritik der Verbände passen

Die Antworten fallen in eine Woche, in der die Erneuerbaren- und Speicherbranche laut wurde. PV&B Austria, Windkraft Österreich und der Bundesverband Energiespeicher hatten bereits vor der Präsentation vor einer „Batterieverzögerungs-Verordnung“ gewarnt, der Dachverband Erneuerbare Energie Österreich (EEÖ) legte am Tag der Präsentation nach. Legt man die Antworten der E-Control und den Verordnungstext neben die Kritikpunkte, ergibt sich ein differenziertes Bild.

Kritik: „Netzentlastender Speicherbetrieb wird nicht belohnt“

Diese Kritik bestätigen die Antworten im Kern. Die Verbände fordern, dass Netzentgelte honorieren, wenn ein Speicher das Netz entlastet – etwa indem er zu Spitzenzeiten einspeist. Die E-Control sagt nun ausdrücklich, dass es in Einspeiserichtung „keine weitere Möglichkeit der Beanreizung“ gibt. Belohnt wird netzdienliches Verhalten nur auf der Bezugsseite: durch die flexible Entnahme und durch günstigere Ladezeiten. Ob ein Speicher am Abend die Netzspitze entlastet, spielt für seine Netzentgelte keine Rolle. Die Verbände verweisen auf Deutschland, wo netzentlastende Funktionen bei den Netzentgelten berücksichtigt würden, und auf eine Fraunhofer-Studie, die daraus Einsparungen von 3,9 Milliarden Euro pro Jahr ableitet.

Kritik: Doppelbelastung von Speichern

Hier reden beide Seiten über unterschiedliche Dinge. Die E-Control meint mit „keine Doppelverrechnung“, dass der Speicher am eigenen Netzanschluss nur einmal zahlt, nämlich beim Laden. Die Branche meint mit Doppelbelastung meist eine Systemsicht: Eine Kilowattstunde, die aus dem Netz in einen Speicher fließt, trägt dort bereits volle Netzentgelte – und wenn sie später zu einem anderen Kunden geliefert wird, zahlt dieser noch einmal Netzentgelte dafür. Für diese Sicht bietet nur die 20-jährige Befreiung eine Lösung, und die ist an die beschriebenen Bedingungen gebunden.

Kritik: Zu eng gefasste Kriterien

Hier hat die E-Control nachgebessert, ohne die Kritik ganz auszuräumen. Mit der Bündelung ab 10 kW statt 50 kW sind kleine Speicher erstmals nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Standortkriterien, Deckel, Befristung bis 2030 und die Vorgabe des reinen Wiedereinspeisebetriebs halten den Kreis der Begünstigten aber eng. Einen Anhaltspunkt für die EEÖ-Kritik an der Nutzung „bereits bezahlter Netzanschlüsse“ liefert zudem § 18 Abs. 5: Einspeiserechte, die vor 1. Jänner 2027 erworben wurden, werden nicht auf den pauschalen Anteil für eine neue Bezugsleistung angerechnet. Ein Speicher an einem bestehenden PV- oder Windpark-Anschluss muss den Netzbezug also grundsätzlich neu bezahlen.

Kritik: Gleichstellung mit Pumpspeichern

Den bisherigen Pumpspeichertarif ersetzt die Verordnung durch österreichweit einheitliche Leistungs- und Arbeitspreise für saisonale Speicher mit mehr als zehn Stunden Entladedauer sowie für Elektrolyse mit Wiedereinspeisung (§ 6 Abs. 5, § 7 Abs. 6). Gegenüber dem Juli, als noch von mindestens 24 Stunden die Rede war, ist die Schwelle gesunken. Übliche Batteriespeicher, die nach wenigen Stunden leer sind, erreichen sie dennoch nicht – die geforderte Gleichstellung gibt es für sie nicht.

Wo die E-Control der Branche entgegengekommen ist

Ganz ohne Bewegung blieb die Verordnung aus Sicht der Branche nicht. Neben der niedrigeren Schwelle für Schwarmspeicher hat die E-Control die erneuerbaren Hybridanlagen eigens definiert – allerdings erst ab 1 MW Speicherleistung, für Heim-PV ist diese Kategorie also nicht gedacht. Die Zahl der Varianten, über die Anlagen ihre Netzentgelte senken können, stieg von sieben auf zehn. Und dass die Rückspeisung aus jedem Speicher ohne Netzentgelte bleibt, unabhängig davon, ob er systemdienlich ist, hat die E-Control schriftlich bestätigt.

Vor- und Nachteile auf einen Blick
Für Haushalte mit Photovoltaik und Heimspeicher
  • Plus: Eigenverbrauch aus der eigenen PV-Anlage bleibt frei von Netzentgelten.
  • Plus: Ein Speicher, der die abendliche Spitze abfedert, senkt künftig zusätzlich den Leistungspreis.
  • Plus: Rückspeisung ins Netz ist entgeltfrei, auch bei Strom, der zuvor aus dem Netz geladen wurde.
  • Plus: Laden aus dem Netz ist zu SNAP- und WiNAP-Zeiten günstiger; mit flexibler Entnahme sinkt der Leistungspreis, ein Rechtsanspruch besteht ab Oktober 2027.
  • Minus: Wer aus dem Netz lädt, zahlt dafür volle Netzentgelte, die beim Zurückspeisen nicht erstattet werden.
  • Minus: Für das Entlasten des Netzes gibt es keinen eigenen Bonus.
  • Minus: Die 20-jährige Befreiung ist nur für separat gemessene, reine Netzspeicher ab 10 kW im Verbund an geeigneten Standorten erreichbar.
Für E-Auto-Besitzer mit Interesse an Vehicle-to-Grid
  • Plus: Flexibles Laden wird belohnt
  • voraussichtlich mit 75 Prozent weniger Leistungspreis für den flexiblen Anteil.
  • Plus: Das Zurückspeisen kostet keine Netzentgelte; die Vergütung läuft über den Zählpunkt, unabhängig vom Fahrzeug.
  • Minus: Es gibt keinen eigenen V2G-Tarif und anders als in Deutschland keine Erstattung der Netzentgelte für zurückgespeisten Strom.
  • Minus: Nötig sind ein Einspeise-Abnahmevertrag und ein Abnehmer wie Lieferant oder Aggregator.
Für alle anderen Stromkunden
  • Plus: Weil Speicher keine Förderung über die Netzentgelte erhalten, müssen andere Netzkunden keine Ausfälle mittragen
  • das ist das zentrale Argument der E-Control.
  • Minus: Kommt der Speicherausbau dadurch langsamer voran, könnten nach Ansicht der Branche Netzausbau und Systemkosten stärker steigen als nötig.
Fazit

Die Antworten der E-Control und der Verordnungstext schaffen Klarheit: Rückspeisen bleibt kostenlos, und am Speicher wird nicht doppelt kassiert. Die Befreiung der Wiedereinspeisung vom Netzverlustentgelt bringt dem Heimspeicher allerdings nichts Neues, weil kleine Einspeiser dieses Entgelt ohnehin nicht zahlen. Für den typischen Heimspeicher, der vor allem Solarstrom zwischenspeichert, ändert sich wenig – er kann vom neuen Leistungspreis sogar profitieren. Wer dagegen gezielt Strom aus dem Netz zwischenspeichern oder sein E-Auto als Netzspeicher einsetzen will, findet in der Verordnung keine eigene Belohnung für diese Dienstleistung, sondern nur die allgemeinen Rabatte beim Laden. Deutschland ist hier mit der Erstattung der Netzentgelte für zurückgespeisten Strom einen deutlichen Schritt weiter. Genau das ist der Kern der Kritik der Verbände: Die E-Control will das Netz nicht als Fördertopf verstanden wissen, die Branche will, dass Netzentlastung einen Preis bekommt. Wie viel die einzelnen Varianten in Euro und Cent ausmachen, zeigt erst die Tarifverordnung im Dezember. i-Magazin bleibt dran.

Quellen: E-Control (schriftliche Antworten an i-Magazin; SNE-G-V, Verordnungstext und Erläuterungen, 9. Oktober 2026); Bundesnetzagentur (MiSpeL-Festlegung, 1. Oktober 2026); PV&B Austria, Windkraft Österreich, Bundesverband Energiespeicher, EEÖ

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